Für die Rechtmäßigkeit einer Erstreckung der
Fahrtenbuchauflage auf mehrere auf den
Fahrzeughalter zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge ist maßgeblich, ob nicht aufklärbare
Verkehrsverstöße nicht nur mit dem Tatfahrzeug, sondern auch mit anderen Fahrzeugen des Halters zu erwarten sind. Insofern genügt eine abstrakte Wiederholungsgefahr.
Im Rahmen ihrer Prognose muss die Behörde ermitteln, ob die anderen Fahrzeuge des Halters etwa einem wechselnden Benutzerkreis mit der Folge zur Verfügung stehen, dass bei einem Verkehrsverstoß mit der Nichtfeststellbarkeit des Fahrers zu rechnen ist.