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Saisonkennzeichen: Kosten sparen oder Bußgeldfalle? – Alles was Halter wissen müssen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Wer ein Cabriolet, ein Wohnmobil oder ein Motorrad besitzt, nutzt dieses oft nicht das ganze Jahr über. In den kalten und nassen Monaten fristen diese Fahrzeuge ihr Dasein meist in der Garage. Um Kosten und Verwaltungsaufwand zu sparen, bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit des Saisonkennzeichens an. Doch diese Sparmaßnahme birgt rechtliche Tücken und Pflichten. Von der korrekten Zulassung über den Versicherungsschutz in der Ruhephase bis hin zu speziellen steuerrechtlichen Fragen und Fahrtenbuchauflagen gibt es zahlreiche Aspekte zu beachten.

Wie funktionieren Saisonkennzeichen und Zulassung?

Soll ein Fahrzeug nicht ganzjährig genutzt werden, so kann statt des regulären Kennzeichens ein Saisonkennzeichen als amtliches Kennzeichen beantragt werden. Der wesentliche Vorteil liegt in der bürokratischen Erleichterung: Es bedarf keiner halbjährlichen vorübergehenden Stilllegung und anschließender erneuten Zulassung. Der Gang zur Behörde entfällt somit nach der einmaligen Beantragung für die Folgejahre.

Ein solches Kennzeichen gilt für einen festen Zeitraum von mindestens zwei und maximal elf Monaten. Dieser Geltungszeitraum ist starr und nicht flexibel je nach Wetterlage erweiterbar. Der Zeitraum beginnt zwingend am Ersten eines Monats und endet am Letzten eines Monats. Wer sich also für eine Saison von April bis Oktober entscheidet, darf ab dem 1. April um 0:00 Uhr fahren und muss das Fahrzeug am 31. Oktober um 24:00 Uhr abstellen.

Optisch unterscheidet sich das Schild kaum vom herkömmlichen Euro-Kennzeichen. Neben den Angaben eines normalen Kennzeichens enthält ein Saisonkennzeichen am rechten Rand übereinandergestellte Zahlen, die den Zulassungszeitraum definieren. Die Zahl oberhalb des Strichs kennzeichnet den Beginn und die Zahl unterhalb des Strichs das Ende des erlaubten Betriebszeitraums. Diese Änderung des Zulassungszeitraums hat jedoch keinen Einfluss auf die eigentliche Buchstaben- und Zahlenkombination des Kennzeichens. Dieses bleibt bestehen und ist dem Fahrzeug auch während der Ruhephase fest zugeordnet. Hierzu bedarf es bei der Beantragung einer förmlichen Änderung des Zulassungszeitraums in den Fahrzeugpapieren.

Versicherungsschutz und finanzielle Aspekte

Ein Hauptmotiv für die Wahl dieses Kennzeichens ist die finanzielle Ersparnis. Die Kraftfahrzeugsteuer fällt nur für den angemeldeten Zeitraum an, was bei hubraumstarken Motoren oder älteren Dieselfahrzeugen eine spürbare Entlastung darstellt. Auch die Versicherung berechnet die Prämie in der Regel anteilig nach der Dauer der Saison. Oftmals kann ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen gemäß des gewählten Zulassungszeitraumes versichert werden, andernfalls erhält man im Allgemeinen den Kurztarif.

Es ist jedoch Vorsicht geboten bei der Berechnung des Schadenfreiheitsrabattes. Damit eine Rückstufung in eine günstigere Schadenfreiheitsklasse im Folgejahr erfolgt, verlangen die meisten Versicherer, dass das Fahrzeug mindestens sechs Monate im Jahr versichert war. Bei einem sehr kurzen Saisonzeitraum, etwa nur für die Hochsommermonate Juni bis August, fällt die Rückstufung also in der Regel aus. Es sollte zudem geklärt werden, ob Rabatte für Wenigfahrer oder Garagenfahrzeuge auch bei dieser Konstellation infrage kommen, da das Fahrzeug in der Ruhezeit zwingend auf einem privaten Grundstück stehen muss.

Regeln für die Ruhephase

Außerhalb des Zulassungszeitraums – also nach Ende des auf dem Schild geprägten Monats – darf das Fahrzeug nicht mehr auf öffentlichen Plätzen oder Straßen bewegt oder auch nur geparkt werden. Es gehört ab diesem Zeitpunkt zwingend in eine Garage, auf einen privaten Stellplatz oder ein umfriedetes Privatgrundstück.

Der Versicherungsschutz endet mit dem Zulassungszeitraum für den aktiven Betrieb ebenfalls. Läuft die Versicherung außerhalb des Zulassungszeitraums als sogenannte Ruheversicherung weiter, so besteht innerhalb des Einstellraums beziehungsweise auf dem privaten Abstellplatz dennoch ein eingeschränkter Versicherungsschutz, etwa gegen Diebstahl oder Sturmschäden. Hinsichtlich der jeweiligen Bedingungen sollte jedoch zwingend beim Versicherer nachgefragt werden, da diese Ruheversicherung oft an Voraussetzungen geknüpft ist, wie etwa eine umfriedete Abstellfläche.

Die Nutzung des Fahrzeugs außerhalb des Zulassungszeitraums im öffentlichen Raum ist strafbar und zieht empfindliche Konsequenzen nach sich – und zwar egal aus welchem Grund das Fahrzeug gefahren wurde. Eine bloße „Probefahrt“ oder die Fahrt zur Hauptuntersuchung ist in dieser Zeit unzulässig. Werden Halter dabei erwischt, drohen Bußgelder, Punkte in Flensburg und im Falle eines Unfalls gravierende regressrechtliche Forderungen der Versicherung.

Keine Verlängerung der Steuerbefreiung durch Ruhezeiten

Ein interessanter juristischer Aspekt ergibt sich bei der Frage nach Steuervergünstigungen. Für bestimmte schadstoffarme Fahrzeuge sieht der Gesetzgeber zeitweise Steuerbefreiungen vor. Hier stellt sich die Frage, ob sich dieser steuerbefreite Zeitraum verlängert, wenn das Fahrzeug aufgrund eines Saisonkennzeichens mehrere Monate im Jahr gar nicht genutzt werden darf und somit auch keine Emissionen ausstößt. Die Rechtsprechung hat hierzu eine klare Haltung eingenommen, die für viele Halter überraschend sein mag.


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Stand: 09.12.2025 (aktualisiert am: 26.04.2026)
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Nein. Außerhalb der auf dem Kennzeichen geprägten Monate darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen oder Plätzen genutzt oder geparkt werden. Auch Probefahrten oder Fahrten zur Hauptuntersuchung sind in dieser Zeit unzulässig.
Nein. Die Steuerbefreiung ist eine pauschale Regelung, die nicht von der tatsächlichen Nutzung oder der Dauer des Saisonkennzeichens abhängt (vgl. BFH, 13.01.2005 - Az: VII R 12/04). Eine Verlängerung findet nicht statt.
Behörden dürfen die Dauer einer Fahrtenbuchauflage verlängern, um die Ruhezeiten zu kompensieren. Da das Ziel ein erzieherischer Effekt ist, soll die Auflage sicherstellen, dass sie einen Zeitraum abdeckt, in dem das Fahrzeug auch tatsächlich genutzt wird (vgl. OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - Az: 12 LB 76/14; BVerwG, 28.05.2015 - Az: 3 C 13.14).
Fällt der TÜV-Termin in die Ruhezeit, muss das Fahrzeug nicht gesondert zugelassen werden. Der Halter ist verpflichtet, die Untersuchung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums nachzuholen.
Dr. Rochus SchmitzAlexandra KlimatosTheresia Donath

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