Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 404.998 Anfragen

Kein Versicherungsschutz trotz Einbruch: Wer Sicherheitsvorgaben ignoriert, verliert den Anspruch

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Verletzt ein Versicherungsnehmer vorsätzlich die vertraglich vereinbarten Sicherheitsanforderungen, wird der Versicherer gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG vollständig leistungsfrei.

Versicherungsverträge im Bereich der Einbruchdiebstahlversicherung enthalten regelmäßig Obliegenheiten des Versicherungsnehmers zur Einhaltung bestimmter Sicherheitsvorkehrungen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten vorsätzlich, ist der Versicherer nach § 28 Abs. 2 S. 1 VVG von seiner Leistungspflicht befreit. Dabei genügt bereits bedingter Vorsatz: Es reicht aus, wenn der Versicherungsnehmer erkennt, dass sein Verhalten gegen eine Obliegenheit verstoßen kann, und er sich von dieser Erkenntnis nicht leiten lässt, sondern die Verletzung billigend in Kauf nimmt.

Für den Vorsatz im Sinne des § 28 Abs. 2 S. 1 VVG ist nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer den genauen Wortlaut der Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder die rechtliche Qualifikation der Obliegenheit kennt. Ausreichend ist die Kenntnis des wesentlichen Gehalts der Verhaltensnorm. Da es sich beim Vorsatz um eine innere Tatsache handelt, trägt zwar grundsätzlich der Versicherer die Beweislast. Den Versicherungsnehmer trifft jedoch zunächst eine Darlegungslast: Kann er das objektiv obliegenheitswidrige Verhalten nicht plausibel erklären, darf gemäß § 286 ZPO auf Vorsatz geschlossen werden.

Bei einer Vertragsänderung, die lediglich den Versicherungsort betrifft, gelten die im ursprünglichen Vertrag vereinbarten Sicherheitsanforderungen für den neuen Versicherungsort unverändert fort. Eine Umdeckung des Versicherungsortes bedeutet nicht, dass die bisherigen Mindestanforderungen an Sicherheitsvorkehrungen entfallen oder neu verhandelt werden müssen. Vorliegend betraf dies etwa die Anforderungen an feste Bauweise sowie Türschlösser mit Schließzylindern, die für den ursprünglichen Versicherungsort vertraglich festgelegt worden waren und nach der Umdeckung weiterhin Gültigkeit beanspruchten. Eine Abweichung des Versicherungsscheins vom Vertragsantrag im Sinne des § 5 VVG liegt nicht bereits dann vor, wenn der Versicherungsschein einzelne Antragsinhalte nicht wörtlich wiederholt.

Erklärt ein Versicherungsvertreter anlässlich einer beantragten Änderung des Versicherungsortes, die Umdeckung sei „problemlos möglich“ und es seien keine besonderen Sicherheitsanforderungen zu beachten, kann dieser Aussage nicht entnommen werden, die vertraglich vereinbarten Mindestanforderungen gälten für den neuen Versicherungsort nicht mehr. Eine solche Interpretation wäre mit dem Wesen des Versicherungsvertrages - der nur beherrschbare und begrenzbare Risiken abdeckt - unvereinbar und auch für den Versicherungsnehmer erkennbar abwegig. Eine Aussage, dass keine „besonderen“ zusätzlichen Anforderungen hinzutreten, lässt den Fortbestand der bereits bestehenden Mindestanforderungen unberührt.

Eine Beratungspflicht des Versicherungsvertreters nach § 6 Abs. 5 VVG besteht nur, wenn ein konkreter Anlass zur Beratung erkennbar ist. Beantragt der Versicherungsnehmer lediglich die Änderung des Versicherungsortes unter ausdrücklicher Beibehaltung aller sonstigen Vertragsbedingungen, ist der Versicherer nicht verpflichtet, den Versicherungsnehmer eigens darauf hinzuweisen, dass die bei Vertragsschluss vereinbarten Sicherheitsanforderungen fortbestehen. Von einem Versicherungsnehmer wird erwartet, dass er den eigenen Versicherungsvertrag kennt. Auch aus dem gewohnheitsrechtlichen Institut der Erfüllungshaftung ergibt sich in einem solchen Fall kein weitergehender Anspruch.


LG Köln, 30.09.2020 - Az: 20 O 355/19

ECLI:DE:LGK:2020:0930.20O355.19.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Frankfurter Rundschau

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Kompetente und zügige Bearbeitung! Vielen Dank!
Verifizierter Mandant
meine Frage wurde prof. geprüft und bearbeitet, die Antwort ist richtig getroffen. Vielen Dank!
Verifizierter Mandant