Erleidet ein
Arbeitnehmer bei einem
Arbeitsunfall einen Personenschaden, ist grundsätzlich die Berufsgenossenschaft
leistungspflichtig; der
Arbeitgeber haftet nur dann persönlich, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Erleidet ein Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsunfalls einen Personenschaden, hat hierfür grundsätzlich die zuständige Berufsgenossenschaft einzustehen, bei der der Arbeitnehmer auf Kosten des Unternehmers gegen Unfall versichert ist (vgl. BAG, 19.08.2004 - Az:
8 AZR 349/03). Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Arbeitnehmer von der zivilrechtlichen Haftung freigestellt, es sei denn, er hat den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt, § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Dieses Haftungsprivileg erfasst sämtliche Personenschäden - also alle Schäden, die ihre tatsächliche Grundlage in der gesundheitlichen Schädigung durch den Unfall haben, einschließlich etwaiger Verdienstausfälle und ausdrücklich auch Schmerzensgeldansprüche.
Für die Durchbrechung des Haftungsprivilegs reicht es nicht aus, dass der Vorsatz des Arbeitgebers lediglich die Verletzungshandlung - etwa die Nichtbeseitigung eines gefährlichen Zustands - umfasst. Erforderlich ist vielmehr, dass der Unternehmer auch den Verletzungserfolg, d.h. die beim Arbeitnehmer eingetretene gesundheitliche Schädigung, wenigstens bedingt vorsätzlich herbeigeführt hat (vgl. BAG, 19.08.2004 - Az:
8 AZR 349/03). Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Handelnde den möglicherweise eintretenden Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt. Bewusste Fahrlässigkeit dagegen ist anzunehmen, wenn der Handelnde zwar den möglichen Schadenseintritt erkennt, aber darauf vertraut, dieser werde ausbleiben, oder ihm der Eintritt gleichgültig ist (vgl. BAG, 31.10.1991 - Az: 8 AZR 637/90).
Weder die vorsätzliche Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften noch die bloße Kenntnis des Arbeitgebers vom gefährlichen Zustand eines betrieblichen Gegenstandes rechtfertigen für sich allein die Annahme bedingten Vorsatzes hinsichtlich des Verletzungserfolgs (vgl. BAG, 19.08.2004 - Az:
8 AZR 349/03). In beiden Konstellationen ist es denkbar, dass der Unternehmer gleichwohl gehofft hat, es werde nicht zu einem Unfall und einer gesundheitlichen Schädigung kommen. Ebenso wenig genügt ein hohes Gefährdungspotential: Selbst bei erheblicher objektiver Gefährlichkeit der Situation kann der Unternehmer besonders leichtfertig - aber eben nur bewusst fahrlässig - gehandelt haben.
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