Überschreitet ein Kraftfahrzeugführer die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 71 km/h, so liegt darin gemäß § 3 Abs. 3 StVO i.V.m. § 49 StVO, § 24 StVG, § 4 Abs. 1 BKatV und Nr. 11.3.10 BKat ein grober Verkehrsverstoß, der mit Bußgeld sowie einem Fahrverbot von drei Monaten zu ahnden ist.
Ein solcher Geschwindigkeitsverstoß ist auch dann als grob pflichtwidrig zu bewerten, wenn der Betroffene angibt, nicht erkannt zu haben, dass er sich innerhalb geschlossener Ortschaften befand. Zwar kann unter Umständen ein Vorsatz zu verneinen sein, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass die örtlichen Gegebenheiten (z. B. fehlende Wohnbebauung, überwiegende Grünflächen, geringe Verkehrsfrequenz) den Eindruck einer außerörtlichen Lage erwecken. Gleichwohl bleibt es bei einer fahrlässigen Begehungsweise, sofern der Fahrer bei gehöriger Sorgfalt die Beschilderung und die zulässige Höchstgeschwindigkeit hätte erkennen können.
Das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung wird bei einer derart erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung indiziert. Gründe für ein Absehen vom Fahrverbot, etwa aufgrund besonderer persönlicher oder beruflicher Härten, müssen vom Betroffenen substantiiert dargelegt werden. Werden solche nicht vorgebracht, verbleibt es bei der Regelfolge des Bußgeldkatalogs.
Ein solcher Geschwindigkeitsverstoß ist auch dann als grob pflichtwidrig zu bewerten, wenn der Betroffene angibt, nicht erkannt zu haben, dass er sich innerhalb geschlossener Ortschaften befand. Zwar kann unter Umständen ein Vorsatz zu verneinen sein, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass die örtlichen Gegebenheiten (z. B. fehlende Wohnbebauung, überwiegende Grünflächen, geringe Verkehrsfrequenz) den Eindruck einer außerörtlichen Lage erwecken. Gleichwohl bleibt es bei einer fahrlässigen Begehungsweise, sofern der Fahrer bei gehöriger Sorgfalt die Beschilderung und die zulässige Höchstgeschwindigkeit hätte erkennen können.
Das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung wird bei einer derart erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung indiziert. Gründe für ein Absehen vom Fahrverbot, etwa aufgrund besonderer persönlicher oder beruflicher Härten, müssen vom Betroffenen substantiiert dargelegt werden. Werden solche nicht vorgebracht, verbleibt es bei der Regelfolge des Bußgeldkatalogs.
AG Essen, 28.05.2020 - Az: 42 OWi 21/20, 42 OWi - 46 Js 100/20 - 21/20
ECLI:DE:AGE1:2020:0528.42OWI21.20.00
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