Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 388.746 Anfragen

Vollkaskoversicherung: Meinungsverschiedenheiten über die Schadenshöhe

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ist ein Sachverständigenverfahren zwischen der Vollkaskoversicherung und dem Versicherungsnehmer bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenshöhe vereinbart, so wird vor dessen Abschluss der Entschädigungsanspruch nicht fällig.

Dieses Sachverständigenverfahren ist in § 84 VVG ausdrücklich vorgesehen, was dazu führt, dass die Regelung des § 309 Nummer 14 BGB nur dahingehend verstanden werden kann, dass das dort genannte Verfahren hiervon nicht umfasst ist, da das Sachverständigenverfahren nach § 84 VVG üblicherweise in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt wird. § 309 Nummer 14 BGB bezieht sich auf Verfahren, die die gütliche Einigung in außergerichtlichen Streitbeilegungen zum Gegenstand haben. Hiermit sind Schlichtungs- und Mediationsverfahren gemeint und nicht das Sachverständigenverfahren nach § 84 VVG.


AG Essen, 07.02.2019 - Az: 137 C 175/18

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von PCJobs

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.236 Bewertungen) - Bereits 388.746 Beratungsanfragen

Ich wurde umfassend und schnell über die Rechtslage informiert, vielen Dank für Ihre Hilfe!

Natalie Reil, Landshut

Perfekt, wie immer. Vielen Dank.

Olaf Sieradzki