Ist ein Sachverständigenverfahren zwischen der Vollkaskoversicherung und dem Versicherungsnehmer bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenshöhe vereinbart, so wird vor dessen Abschluss der Entschädigungsanspruch nicht fällig.
Dieses Sachverständigenverfahren ist in § 84 VVG ausdrücklich vorgesehen, was dazu führt, dass die Regelung des § 309 Nummer 14 BGB nur dahingehend verstanden werden kann, dass das dort genannte Verfahren hiervon nicht umfasst ist, da das Sachverständigenverfahren nach § 84 VVG üblicherweise in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt wird. § 309 Nummer 14 BGB bezieht sich auf Verfahren, die die gütliche Einigung in außergerichtlichen Streitbeilegungen zum Gegenstand haben. Hiermit sind Schlichtungs- und Mediationsverfahren gemeint und nicht das Sachverständigenverfahren nach § 84 VVG.
Dieses Sachverständigenverfahren ist in § 84 VVG ausdrücklich vorgesehen, was dazu führt, dass die Regelung des § 309 Nummer 14 BGB nur dahingehend verstanden werden kann, dass das dort genannte Verfahren hiervon nicht umfasst ist, da das Sachverständigenverfahren nach § 84 VVG üblicherweise in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt wird. § 309 Nummer 14 BGB bezieht sich auf Verfahren, die die gütliche Einigung in außergerichtlichen Streitbeilegungen zum Gegenstand haben. Hiermit sind Schlichtungs- und Mediationsverfahren gemeint und nicht das Sachverständigenverfahren nach § 84 VVG.
AG Essen, 07.02.2019 - Az: 137 C 175/18
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