Der Kläger macht Ansprüche aus Versicherungsvertrag wegen Sturmschadens im Zuge des Sturmtiefs „Friederike“ gegenüber der Beklagten geltend.
Der Kläger meldete über seinen Vermittler, welcher kein Versicherungsagent der Beklagten war, am 22.01.2018 erstmalig den streitgegenständlichen Schadenfall. Es erfolgten keine Informationen, auch nicht bezüglich des Schadentages, sondern nur der Hinweis, es seien „Ziegel vom Dach gestürzt“, der Versicherungsnehmer warte nun auf eine Rechnung. Die Beklagte erklärte eine Reparaturfreigabe bis zu einer Höhe von 800 €. Darüber hinausgehend sollte keine Reparatur erfolgen, zunächst wäre ein Kostenvoranschlag einzureichen.
Am 01.03.2018 besichtigte ein intern von der Beklagten beauftragter Sachverständiger, Herr M, das Gebäude.
Der Kläger macht gegen die Beklagten Nettoreparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag in Höhe von 3.746 € geltend. Des Weiteren macht der Kläger Kosten in Höhe von 1.000 € für die Beschädigung an Rigips und Glaswolle geltend. Diesbezüglich reicht er ein Angebot vom 21.01.2018 zur Akte.
Der Kläger behauptet, auf Grund des Sturms am 18.01.2018 seien von dem oben genannten Wohngebäude Dachziegel herabgefallen. Zudem sei der Dachfirst über eine größere Breite als 3 m beschädigt worden. Unwetterbedingt habe sich am Dachfirst die Verkleidung gelöst. Durch den Sturm hätten sich die Schaumstoffstreifen gelöst, die an dem Dachfirst angebracht waren.
Daneben seien Bleche, die bei den Schornsteinen befestigt gewesen seien, durch den Wind hochgeweht worden.
Das Dach sei teilweise undicht geworden.
Hierdurch sei Wasser in das Dachgeschoss eingetreten.
Der Rigips, mit dem die Dachschräge versehen ist, sei feucht geworden. Hinter dem Rigips vorhandene Glaswolle sei nass gewesen und habe getropft.
Sturmbedingt seien Reparaturarbeiten bezüglich des Dachfirstes in Höhe von 3.746 € gemäß Kostenvoranschlag vom 06.02.2018 erforderlich.
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