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Kosten eines Krankenhausaufenthalts im Ausland: Reiseversicherung darf auf Primärhaftung der Krankenkasse verweisen

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Eine Subsidiaritätsklausel in der Reiseversicherung, die bestimmt, dass Leistungen anderer Versicherer vorrangig sind und der Reiseversicherer nur im Wege der Vorleistung zahlt, ist wirksam. Eine solche Regelung verhindert eine Doppelversicherung im Sinne von § 59 VVG und begründet stattdessen einen Forderungsübergang auf den subsidiär leistungspflichtigen Versicherer gemäß § 67 Abs. 1 VVG. Diese vertragliche Gestaltung ist rechtlich zulässig, da sie eine klare Rangfolge zwischen Kranken- und Reiseversicherung festlegt und dem Versicherungsnehmer einen durchgängigen Versicherungsschutz gewährleistet.

Die Klausel stellt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 AGBG dar. Sie dient einem legitimen Zweck, indem sie den Deckungsschutz anderer Versicherungen berücksichtigt und gleichzeitig durch die Vorleistungspflicht sicherstellt, dass im Krankheitsfall im Ausland unverzüglich Leistungen erbracht werden. Der Versicherungsnehmer wird dadurch nicht unbillig benachteiligt, da der Verlust etwaiger Beitragsrückerstattungen aus der privaten Krankenversicherung nicht auf die Klausel, sondern auf den Krankenversicherungsvertrag selbst zurückzuführen ist.

Die Subsidiaritätsklausel ist transparent und eindeutig, wenn sie erkennen lässt, dass der Reiseversicherer nur dann primär leistet, wenn keine Deckung durch eine andere Versicherung besteht, und ansonsten lediglich vorleistungspflichtig ist. Eine solche Regelung wahrt den Vertragszweck, weil sie dem Versicherungsnehmer Klarheit über die Zuständigkeit der Versicherer verschafft und zugleich Doppelzahlungen vermeidet.

Das in den Musterbedingungen der privaten Krankenversicherung (MB/KK 94) enthaltene Abtretungsverbot (§ 6 Abs. 6 MB/KK 94) hindert den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG nicht. Ein solches Verbot ist zwar grundsätzlich geeignet, die Abtretung von Ansprüchen zu verhindern (§§ 399, 412 BGB), seine Berufung darauf kann jedoch treuwidrig sein (§ 242 BGB). Der Zweck des Abtretungsverbots liegt darin, den Versicherer vor Mehrfachinanspruchnahmen und Beweisschwierigkeiten im Verhältnis zu Dritten zu schützen. Wird der Anspruch aber kraft Gesetzes auf einen subsidiären Versicherer übertragen, bleibt die Gläubigerstellung eindeutig, und der Versicherer wird nicht mit mehreren Anspruchsberechtigten konfrontiert.

Ein Berufen auf das Abtretungsverbot wäre in diesem Fall mit Treu und Glauben unvereinbar, da es den Versicherungsnehmer unangemessen belasten würde. Ohne Forderungsübergang müsste dieser selbst gegen seinen Krankenversicherer vorgehen und anschließend die erstrittene Leistung an den Reiseversicherer weiterleiten. Eine solche Konstruktion widerspricht den Interessen des Versicherungsnehmers und dem Zweck eines reibungslosen Schadensausgleichs. Daher bleibt der Forderungsübergang wirksam, und der subsidiär leistungspflichtige Reiseversicherer kann Ersatz vom Krankenversicherer verlangen.


BGH, 21.04.2004 - Az: IV ZR 113/03

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