Ein weitverbreiteter Irrtum besteht in der Annahme, dass jede erstellte Grafik oder jeder geschriebene Text sofort und uneingeschränkt unter den Schutz des
Urheberrechtsgesetzes fällt. Die Realität ist differenzierter, denn der Gesetzgeber verlangt eine gewisse „Schöpfungshöhe“. Dennoch genießen viele Werke einen automatischen Schutz, der – anders als im
Markenrecht – keinerlei formale Registrierung voraussetzt.
Grundlagen des Schutzes für Logos und Webseiten
Ein Logo oder auch eine Website genießen dann Urheberrechtsschutz, sofern eine schöpferische Eigenleistung erkennbar ist und es sich damit von der Masse in seiner individuellen Gestaltung abhebt. Im Gegensatz zum Markenrecht besteht der Urheberschutz ohne Eintragung. Das
Urheberrecht entsteht in dem Moment, in dem das Werk geschaffen wird, vorausgesetzt, es handelt sich um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.
Ob Urheberrechtsschutz besteht, kann also im Grunde immer nur im Einzelfall beurteilt werden. Bei einfachen grafischen Gestaltungen von Logos wird die notwendige Schöpfungshöhe von der Rechtsprechung oftmals verneint, da es sich um rein handwerkliche Leistungen oder alltägliche Grafiken handeln kann. Ist diese Hürde jedoch genommen, ist der Schutz umfassend. Bei Unklarheiten empfiehlt es sich daher gegebenenfalls
fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt einzuholen.
Websiten als technisches und kreatives Werk
Bei Internetseiten ist zwischen dem visuellen Erscheinungsbild (Frontend) und dem technischen Unterbau (Backend/Quellcode) zu unterscheiden. Während das Design einer gewissen künstlerischen Gestaltungshöhe bedarf, wird Softwarecode oft als Sprachwerk oder Computerprogramm geschützt. Dies hat auch vertragsrechtliche Konsequenzen für Auftraggeber von Webdesigns.
Die Rechtsprechung hat hierzu klargestellt, dass bei einem Webdesignvertrag, der die Erstellung einer Webseite zum Gegenstand hat, grundsätzlich auch der Quellcode herauszugeben ist. Dies entspricht der im Rechtsverkehr üblichen Erwartungshaltung, da der Besteller ein funktionierendes Werk beanspruchen kann, über das er die volle Verfügungsgewalt erhält. Eine Regelung zur Herausgabe des Quellcodes benachteiligt den Ersteller daher nicht unangemessen (vgl. OLG Karlsruhe, 18.03.2019 - Az:
10 U 13/18). Bei einer übereinstimmenden Beendigung des Vertrages greifen die allgemeinen gesetzlichen Regelungen, wonach dem Besteller ein Anspruch auf das bis dahin erstellte
Werk zusteht.
Einbettung fremder Inhalte: Ist Framing erlaubt?
Webseiten bestehen selten nur aus isolierten eigenen Inhalten. Häufig werden Videos oder Bilder über sogenannte Framing-Techniken eingebunden. Hierbei stellt sich regelmäßig die Frage, ob durch das Einbetten eines fremden Videos auf der eigenen Seite eine Urheberrechtsverletzung begangen wird. Der Bundesgerichtshof orientiert sich hierbei an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Werden Inhalte, die auf einer anderen Plattform (wie etwa YouTube) mit Zustimmung des Rechteinhabers frei zugänglich sind, auf einer eigenen Webseite per Framing eingebunden, liegt grundsätzlich keine unzulässige öffentliche Wiedergabe vor. Die bloße Verknüpfung nutzt lediglich die technische Erreichbarkeit, die der Urheber selbst oder mit seiner Zustimmung ermöglicht hat (vgl. BGH, 09.07.2015 - Az:
I ZR 46/12). Eine entscheidende Einschränkung existiert jedoch: War der Inhalt auf der Ursprungsseite (z.B. YouTube) ohne Zustimmung des Rechteinhabers hochgeladen worden, kann das Framing eine
Urheberrechtsverletzung darstellen. Webseitenbetreiber tragen hier also ein gewisses Risiko, wenn die Legalität der Quelle unklar ist.
Nutzungsrechte an Logos bei Vereinsstreitigkeiten
Ein häufiger Streitpunkt in der Praxis betrifft die Nutzung von Logos, die von Mitgliedern einer Gruppe oder eines Vereins erstellt wurden, nachdem sich die Wege getrennt haben. Das Urheberrecht verbleibt zwar stets beim Schöpfer (dem Designer), doch werden dem Nutzer (dem Verein oder Unternehmen) Nutzungsrechte eingeräumt. Diese Nutzungsrechte erlöschen nicht automatisch mit dem Ende der persönlichen Beziehung oder Mitgliedschaft.
Dies verdeutlicht ein Fall, in dem ein Mitglied eines „Star Wars“-Fanvereins ein Logo entworfen hatte und dem Verein entsprechende Nutzungsrechte einräumte. Nach einem Zerwürfnis und dem Ausschluss aus dem Verein verlangte der Urheber die Unterlassung der Nutzung. Die Gerichte wiesen dieses Begehren jedoch ab. Der Zweck der Rechteeinräumung lag darin, dem Verein eine dauerhafte Außendarstellung zu ermöglichen. Dieser Zweck ist unabhängig von der Mitgliedschaft des Designers (vgl. OLG Frankfurt, 16.05.2023 - Az:
11 U 61/22).
Auch ein Rückruf des Nutzungsrechts wegen gewandelter Überzeugung gemäß
§ 42 UrhG ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Allein der Rauswurf aus dem Verein oder persönliche Differenzen reichen nicht aus, um darzulegen, dass das Werk nicht mehr der inneren Überzeugung des Urhebers entspricht. Es bedarf hierfür substanziellerer Gründe, die das Werk selbst betreffen, nicht nur das Verhältnis zum Auftraggeber.
Bearbeitete Bilder und das Zitatrecht in sozialen Medien
Werden urheberrechtlich geschützte Werke, wie etwa Fotografien, auf Webseiten oder Social-Media-Profilen genutzt, geschieht dies oft nicht in der Originalfassung. Bilder werden beschriftet, beschnitten oder mit Slogans versehen. Hierbei bewegt man sich schnell im Bereich der unzulässigen Bearbeitung.
Das Urheberrechtsgesetz erlaubt zwar Zitate und unter engen Voraussetzungen auch Parodien oder Pastiches, doch sind die Grenzen eng gezogen. Ein bloßes Überdecken eines Fotos mit einem Schriftzug macht aus der Übernahme noch kein eigenständiges Kunstwerk. In einem Fall nutzte eine politische Partei das Foto eines Aktionskünstlers und versah es mit dem Slogan „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!“, um die abgebildete Veranstaltung zu kritisieren. Das Gericht sah hierin weder ein zulässiges Zitat noch eine Parodie (vgl. LG München I, 20.06.2022 - Az:
42 S 231/21).
Für eine Parodie oder einen Pastiche müssen wahrnehmbare Unterschiede zum Originalwerk erkennbar sein, die eine inhaltliche Auseinandersetzung belegen. Dient das Werk – wie in diesem Fall – lediglich als Mittel für eine politische Auseinandersetzung oder Eigenwerbung, ohne dass ein innerer Bezug zum Werk selbst hergestellt wird oder eine ausreichende humoristische oder künstlerische Distanz geschaffen wird, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Auch die Berichterstattung über Tagesereignisse rechtfertigt eine solche Nutzung nicht, wenn die Meinungsäußerung und die kommerzielle oder politische Eigenwerbung den informatorischen Charakter überlagern.
Markenschutz als ergänzende oder alternative Schutzebene
Sollte ein Logo urheberrechtlich mangels Schöpfungshöhe nicht geschützt sein, greift häufig das Markenrecht, sofern eine entsprechende Eintragung vorliegt oder das Zeichen Verkehrsgeltung genießt. Dies ist insbesondere bei bekannten Prüfsiegeln oder Firmenlogos relevant. Werden solche Zeichen ohne Lizenz auf einer Website verwendet, drohen Abmahnungen, selbst wenn das Logo grafisch simpel ist.
Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise entschieden, dass die unberechtigte Nutzung des bekannten ÖKO-TEST-Siegels eine Markenverletzung darstellt. Händler dürfen mit Testergebnissen nur werben, wenn sie die strengen Lizenzbedingungen des Siegelinhabers einhalten. Werden Produkte mit dem Siegel beworben, die nicht exakt dem getesteten Produkt entsprechen (z.B. andere Farbe oder Größe) oder fehlt ein Lizenzvertrag, wird die Wertschätzung der bekannten Marke in unlauterer Weise ausgenutzt (vgl. BGH, 12.12.2019 - Az:
I ZR 173/16, I ZR 174/16 und I ZR 117/17). Die gedankliche Verknüpfung des Verkehrs mit der Qualität und dem Ruf der Marke wird hierbei wirtschaftlich verwertet, ohne dass dem Markeninhaber eine Gegenleistung zufließt.
Durchsetzung des Urheberrechts im Internet
Ein besonders komplexes Thema ist die Durchsetzung von Urheberrechten bei Webseiten, die im Ausland gehostet werden. Da das Internet keine Landesgrenzen kennt, sind Inhalte weltweit abrufbar. Das Urheberrecht unterliegt jedoch dem Territorialitätsprinzip, das heißt, deutsches Urheberrecht gilt grundsätzlich nur für Handlungen in Deutschland.
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich präzisiert, wann eine im Ausland begangene Handlung (z.B. das Hochladen von Bildern auf einer ausländischen Website) eine Urheberrechtsverletzung in Deutschland begründet. Allein die Abrufbarkeit der Seite in Deutschland reicht hierfür nicht aus. Es muss ein hinreichender wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug feststellbar sein.
In dem fraglichen Fall ging es um Produktfotos, die auf Webseiten mit den Endungen „.kz“ (Kasachstan) und „.ua“ (Ukraine) verwendet wurden und über die Google-Bildersuche auch in Deutschland auffindbar waren. Da sich die Webseiten jedoch erkennbar an Kunden in Kasachstan und der Ukraine richteten (durch Währung, Sprache, Lieferbedingungen), verneinte der BGH einen ausreichenden Inlandsbezug (vgl. BGH, 05.12.2024 - Az:
I ZR 50/24). Dass vereinzelt auch Lieferungen nach Deutschland möglich wären oder technische Sperren (Geoblocking) fehlten, genügte nicht, um deutsches Urheberrecht anzuwenden. Dies dient dem Schutz vor einer uferlosen Ausdehnung nationaler Rechte auf ausländische Anbieter, die nicht gezielt den deutschen Markt ansprechen.