Die wirksame Einbeziehung
Allgemeiner Geschäftsbedingungen bei Vertragsschlüssen über das Internet setzt voraus, dass der Verwender dem Vertragspartner in zumutbarer Weise die Möglichkeit verschafft, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren und eindeutig erkennbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können. Eine ausdrückliche Zustimmung oder gesonderte Übersendung ist nicht erforderlich.
Der Link auf der Bestellseite muss so platziert und bezeichnet sein, dass ein durchschnittlicher Nutzer ohne weiteres erkennen kann, dass er über diesen Zugriff auf die Vertragsbedingungen erhält. Eine Unterstreichung oder farbliche Hervorhebung des Begriffs „AGB“ genügt dabei, da solche Gestaltungen im Internet allgemein üblich und als Verweis auf hinterlegte Dokumente bekannt sind. Wer sich der Internetbestellung bedient, gilt grundsätzlich als mit dieser Darstellungsweise vertraut.
Die Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt; eine tatsächliche Kenntnisnahme oder das Ausdrucken der Bedingungen ist nicht erforderlich. Entscheidend ist allein, dass der Verbraucher bei ordnungsgemäßer Nutzung des Bestellvorgangs die AGB ohne besondere technische oder inhaltliche Hürden aufrufen kann. Werden die AGB über einen solchen Link zugänglich gemacht, liegt eine wirksame Einbeziehung in den Vertrag vor, auch wenn der Kunde sie tatsächlich nicht liest oder speichert.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall erfolgte die Bestellung über eine Internetseite, auf der durch Anklicken des unterstrichenen Begriffs „AGB’s“ die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters unmittelbar angezeigt und ausgedruckt werden konnten. Diese Gestaltung genügte nach allgemeiner Auffassung, um die Einbeziehungsvoraussetzungen zu erfüllen. Maßgeblich ist, dass die technische Zugänglichkeit dem Nutzer in einer dem Medium entsprechenden Form ermöglicht wird.
Der BGH stellte in diesem Zusammenhang klar, dass die Verwendung von Hyperlinks zur Bereitstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Online-Handel dem Stand der Technik und den üblichen Erwartungen der Nutzer entspricht. Verwender von AGB dürfen daher darauf vertrauen, dass Verbraucher, die eine Bestellung im Internet durchführen, die Funktionsweise solcher Links verstehen und die angezeigten Informationen bei Bedarf aufrufen können.
Die Einbeziehung der AGB über einen gut sichtbaren Link wahrt somit die gesetzlichen Anforderungen, sofern der Kunde vor Abschluss des Bestellvorgangs auf die Möglichkeit des Abrufs hingewiesen wird und der Link ohne weiteres zugänglich ist. Damit wird dem Erfordernis der „zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme“ in § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB Genüge getan. Eine weitergehende Prüfung, etwa zur tatsächlichen Lektüre der AGB, ist nicht erforderlich.