Nicht jede verbraucherschützende Vorschrift entfaltet zugleich eine marktverhaltensregelnde Wirkung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG a.F. Maßgeblich ist, ob sich die beanstandete Klausel bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses auf die Nachfrageentscheidung des Verbrauchers auswirkt oder erst im Rahmen der Vertragsdurchführung Bedeutung erlangt.
Die §§ 307 ff. BGB regeln die inhaltliche Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen und dienen der Wahrung eines angemessenen Gleichgewichts im Vertragsverhältnis. Sie stellen ebenso wie die §§ 134, 138 und 242 BGB Vorschriften dar, die in erster Linie den Individualschutz der Vertragsparteien bezwecken. Aus dieser Zielrichtung folgt, dass die bloße Verwendung einer nach § 307 BGB unwirksamen Klausel nicht automatisch einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG a.F. begründet.
Eine Marktverhaltensregelung liegt nur vor, wenn die betreffende Vorschrift den Schutz der Marktteilnehmer bei der Entscheidungsfindung im Wettbewerb zum Ziel hat. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine AGB-Klausel den Verbraucher bereits bei der Anbahnung des Vertrages in seiner Entscheidung beeinflusst, beispielsweise durch unzulässige Einwilligungen zu Werbeansprachen oder durch unzureichende Belehrung im Fernabsatz (§ 312c BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 BGB-InfoVO). Klauseln, die erst bei der Vertragsabwicklung eingreifen, wie etwa Regelungen über Teillieferungen oder Gewährleistungsrechte, betreffen hingegen ausschließlich die Durchführung eines bereits geschlossenen Vertrags und entfalten daher keine wettbewerbsrechtliche Relevanz.
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