Was passiert, wenn der Auktions-Hammer virtuell gefallen ist, der Höchstbietende aber einfach nicht zahlt? Für Verkäufer ist dies mehr als nur ärgerlich, stellt es doch die gesamte Abwicklung infrage. Die gute Nachricht: Der Verkäufer ist in dieser Situation nicht schutzlos. Mit dem Zuschlag ist ein rechtsverbindlicher
Kaufvertrag zustande gekommen, aus dem sich klare Rechte und Pflichten für beide Seiten ergeben.
Kaufvertrag als Grundlage aller Ansprüche
Durch das erfolgreiche Beenden einer Online-Auktion oder auch durch einen
Sofort-Kauf auf einer entsprechenden Plattform wird ein
wirksamer Kaufvertrag im Sinne des § 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschlossen. Dieser Vertrag verpflichtet den Verkäufer, dem Käufer die Ware zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Im Gegenzug ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Zahlt der Käufer nicht, verletzt er seine vertragliche Hauptpflicht. Dem Verkäufer stehen nun verschiedene Wege offen, auf diese Vertragsverletzung zu reagieren. Er kann weiterhin auf der Zahlung bestehen oder sich unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag lösen und gegebenenfalls Schadensersatz fordern.
Auf Erfüllung bestehen und die Zahlung einfordern
Der primäre Anspruch des Verkäufers ist der auf Erfüllung des Vertrages, also auf Zahlung des Kaufpreises. Ist der Käufer vorleistungspflichtig, was bei Online-Geschäften durch
Vorkasse-Regelungen häufig der Fall ist, kann der Kaufpreis gerichtlich geltend gemacht werden. Wenn keine Vorleistungspflicht des Käufers besteht, ist jedoch zu beachten, dass die Zahlung des Kaufpreises
Zug um Zug gegen die Lieferung der Ware erfolgen muss. Wenn der Verkäufer den Kaufpreis will, muss er also zugleich die Lieferung der Ware anbieten.
In der Praxis wird der Verkäufer den Käufer zunächst zur Zahlung auffordern. Geschieht dies nicht, ist der nächste Schritt die Mahnung, um den Käufer in Verzug zu setzen.
Mahnung
Durch die Mahnung tritt Verzug ein mit der Folge, dass der in Verzug Geratene dem anderen den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen hat (§ 286 BGB). Zum Verzugsschaden gehören auch die Kosten eines nach Verzugseintritt tätigen Rechtsanwalts. Daher ist es zu empfehlen, dass die erste Mahnung, die zum Verzugseintritt führt, noch vom betroffenen Vertragspartner selbst veranlasst und anwaltliche Hilfe erst anschließend in Anspruch genommen wird.
Die Mahnung ist dann entbehrlich, wenn die Lieferung der Ware oder die Zahlung des Kaufpreises nach dem Vertragsinhalt zu einem bestimmten Zeitpunkt, der sich aus dem Kalender ergibt oder nach diesen gerechnet werden kann, erfolgen muss. Viele Auktionsplattformen sehen in ihren Bedingungen feste Zahlungsfristen vor, nach deren Ablauf der Verzug automatisch eintreten kann. Gemahnt werden muss auch dann nicht, wenn der Schuldner „die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert“ oder wenn „aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritts des Verzugs gerechtfertigt ist“.
Der Käufer kommt mit der Kaufpreisforderung auch ohne Mahnung spätestens nach 30 Tagen ab Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Handelt es sich beim Käufer um einen Verbraucher, muss auf diese Folge in der Rechnung aber besonders hingewiesen worden sein. Der Verzugseintritt setzt vorsätzliches oder fahrlässiges Verschulden voraus. Wer allerdings aus Geldmangel den Kaufpreis nicht zahlen kann, handelt nicht schuldlos.
Auch bei niedrigen Streitwerten kann ein anwaltliches Mahnschreiben mitunter schneller und ebenfalls erfolgreich sein, um den Käufer zur Zahlung zu bewegen. Bleibt auch eine Mahnung erfolglos, kann der Verkäufer den Kaufpreis gerichtlich im Wege einer Klage oder eines gerichtlichen Mahnverfahrens durchsetzen.
Rücktritt vom Vertrag
Möchte der Verkäufer wegen der schlechten Zahlungsmoral des Käufers vom Vertrag loskommen, so ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich vom Vertrag zurücktreten. Der Kaufvertrag wird rückabgewickelt, sodass das Vertragsverhältnis so behandelt wird, als ob es nie zustande gekommen wäre. Der Verkäufer muss die Ware nicht mehr liefern, der Käufer kann die Lieferung nicht mehr fordern. Das Rücktrittsrecht des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob der Kauf auf Rechnung oder gegen Vorkasse erfolgt ist.
Doch vorher muss dem Käufer eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt werden. Dies ist die entscheidende Voraussetzung für den Rücktritt. Die Fristsetzung sollte eindeutig sein und dem Käufer eine letzte Gelegenheit zur Zahlung geben. Erst nach erfolglosem Fristablauf kann vom Vertrag zurückgetreten werden.
Da das Rücktrittsrecht ein Gestaltungsrecht ist, muss es durch Erklärung gegenüber dem Vertragspartner ausgeübt werden. Dies kann auch per E-Mail erfolgen, sollte aber aus Beweisgründen nachweisbar geschehen. Mit dem Rücktritt ist der Verkäufer wieder frei und kann die Ware anderweitig, beispielsweise in einer neuen Auktion, anbieten.
Schadensersatz statt der Leistung
Oft ist der Verkäufer nicht nur daran interessiert, vom Vertrag loszukommen, sondern er erleidet durch die Nichtzahlung auch einen Schaden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er die Ware bei einem erneuten Verkauf nur zu einem geringeren Preis veräußern kann oder wenn ihm durch die geplatzte Transaktion zusätzliche Kosten (z.B. Einstellgebühren) entstanden sind.
Hier kommt der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB ins Spiel. Auch dieser Anspruch setzt grundsätzlich voraus, dass dem Käufer eine angemessene Frist zur Leistung (also zur Zahlung) gesetzt wurde und diese erfolglos verstrichen ist. Der Verkäufer wird durch den Schadensersatzanspruch so gestellt, als hätte der Käufer den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt.
Verkauft der Verkäufer die Ware also beispielsweise für 100 Euro, ohne dass der Käufer zahlt, und kann er nach Fristsetzung und Rücktritt kann die Ware nur noch für 80 Euro an einen Dritten verkaufen, beträgt der Schaden 20 Euro. Diesen Betrag kann er vom ursprünglichen Käufer als Schadensersatz verlangen.
PayPal: Wenn das Geld schon da war und wieder weg ist
Eine besondere Problematik ergibt sich bei der Nutzung von Online-Zahlungsdiensten wie PayPal, die einen eigenen Käuferschutz anbieten. Der Online-Zahlungsdienst PayPal bietet an, Bezahlvorgänge bei Internetgeschäften dergestalt abzuwickeln, dass private und gewerblich tätige Personen Zahlungen über virtuelle Konten mittels E-Geld leisten können. Dabei stellt PayPal seinen Kunden unter bestimmten Voraussetzungen ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (namentlich der sogenannten PayPal-Käuferschutzrichtlinie) geregeltes Verfahren für Fälle zur Verfügung, in denen der Käufer den bestellten Kaufgegenstand nicht erhalten hat oder dieser erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht.
Hat ein Antrag des Käufers auf Rückerstattung des Kaufpreises nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie Erfolg, bucht PayPal dem Käufer den gezahlten Kaufpreis unter Belastung des PayPal-Kontos des Verkäufers zurück. Es stellt sich die Frage, ob der Verkäufer nach dieser Rückbuchung erneut berechtigt ist, den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch zu nehmen.
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