Wird ein
Girokonto des Verbrauchers wegen Überziehung gekündigt und der sich ergebende Saldo fällig gestellt, entsteht ein neuer, der Regelverjährung unterliegender Anspruch. Die Neubegründung des Anspruchs ergibt sich daraus, dass die Kontokorrentabrede, die gleichzeitig mit dem Girovertrag und dem Kreditvertrag eingegangen worden ist, bis zur Kündigung und Gesamtfälligstellung eine Geltendmachung des Darlehensanspruchs ausgeschlossen hat. Mit Zustandekommen der Kontokorrentabrede stehen die von ihr erfassten Forderungen zur Verrechnung, können also nicht selbständig geltend gemacht oder eingeklagt werden.
Mit dem Sinn und Zweck des Verbraucherschutzes lässt sich eine Privilegierung von Banken nicht in Einklang bringen, nach Kündigung und Fälligstellung des Restsaldos 10 Jahre tatenlos zuwarten zu können. Sonst hätte es eine Bank einseitig in der Hand, die notwendige Klageerhebung oder Titelerwirkung für den insgesamt fälligen Anspruch bis zur Erreichung der 10-Jahres-Grenze und darüber hinaus beliebig hinauszuschieben.
Die erstmals erstellte Rechnung gilt im Verkehr üblicherweise nicht als Mahnung, wenn sie keinen Hinweis auf den Verzugseintritt oder ähnliche Zusätze enthält.