Nach
§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB kann der Mieter den
Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist.
Die Verzugsvoraussetzungen richten sich nach § 286 ff. BGB. Gemäß § 286 Abs. 1 BGB setzt der Verzug des Vermieters grundsätzlich eine Mahnung des Mieters voraus.
Ist eine solche Mahnung nicht erfolgt und hat der Mieter einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Mängelbeseitigung, kommt der Vermieter in den Fällen des § 286 Abs. 2 BGB bei Vertretenmüssen auch dann in Verzug, wenn ausnahmsweise eine Mahnung entbehrlich ist.
Eine Mahnung ist nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB unter anderem dann entbehrlich, wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzuges gerechtfertigt ist.
Vorliegend war unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Verzugseintritt nicht gerechtfertigt:
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