Hat der Gläubiger von dem Titel Gebrauch gemacht und ist er zudem verbraucht, d. h. wurde der Schuldner außer Besitz gesetzt und der Gläubiger in den Besitz eingewiesen, dann sind etwaige Vereinbarungen, die das Vollstreckungsverfahren betreffen unbeachtlich, da aus einem verbrauchten Titel nicht mehr vollstreckt werden kann.
Nach Durchführung einer so genannten Berliner Räumung bzw. einer beschränkten Räumung kann der Gläubiger keine Räumung gem. § 885 ZPO mehr beantragen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine
Räumungsvollstreckung ist beendet, wenn der Gläubiger durch Übergabe der Schlüssel in den Besitz der Räume eingewiesen worden ist. Ein Räumungstitel ist daher mit der Inbesitzsetzung des Vermieters verbraucht. Der Vermieter könnte im Falle der Räumung gem § 885a ZPO aufgrund des Titels nicht einmal nachträglich durch den Gerichtsvollzieher die zurückgebliebenen Gegenstände entfernen lassen.
Fraglich ist, ob eine die Vollstreckung beendende Zwangsvollstreckungsmaßnahme durch nachträgliche Parteivereinbarung einvernehmlich rückgängig gemacht werden und damit zum Wiederaufleben eines verbrauchten Titels führen kann. Dies ist nach hier vertretener Auffassung zu verneinen.
Zwar dient die Zwangsvollstreckung dem Gläubigerinteressen weshalb der Gläubiger mit seinem Auftrag Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs bestimmt, die Herrschaft über seinen vollstreckbaren Anspruch hat (kann ihn stunden, darauf verzichten usw) und somit auch „Herr“ seines Verfahrens bleibt.
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