Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach § 887 ZPO sind mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes sämtliche sonstigen materiellen Einwendungen des zur Mangelbeseitigung verurteilten Vermieters - wie die der Unmöglichkeit der Erfüllung, des mieterseitigen Verzuges der Annahme der Mängelbeseitigung, der treuwidrigen Vereitelung der Mangelbeseitigung durch den Mieter oder des Überschreitens der „Opfergrenze“ - unbeachtlich. Sie können vom Vermieter nicht im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO, sondern allein in einem neuerlichen Erkenntnisverfahren mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ob die vollständige und sofortige Durchführung der titulierten Maßnahmen der Schuldnerin technisch möglich und zumutbar war, bedurfte dabei keiner abschließenden Entscheidung der Kammer.
Denn materielle Einwendungen des Schuldners - wie die der Unmöglichkeit der Erfüllung, des mieterseitigen Verzuges der Annahme der Mängelbeseitigung, der treuwidrigen Vereitelung der Mangelbeseitigung oder des Überschreitens der sog. „Opfergrenze“ - sind sämtlich im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach § 887 ZPO mit Ausnahme des von der Schuldnerin nicht erhobenen Erfüllungseinwandes bereits grundsätzlich unbeachtlich. Sie sind vom Schuldner nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern allein in einem - neuerlichen - Erkenntnisverfahren mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen. Auf dieses Verfahren einschließlich der auch dort - nach § 769 Abs. 1 ZPO - eröffneten Möglichkeit zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ist die Schuldnerin deshalb auch hier verwiesen.
Auch die Verurteilung zur Vorauszahlung der Ersatzvornahmekosten ist nicht zu beanstanden. Sie folgt aus § 887 Abs. 2 ZPO. Danach kann der Gläubiger beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden.
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