Die einschlägigen Anspruchsnormen der
Fluggastrechte-VO (EG) Nr. 261/2004 verlangen zwar tatbestandlich nicht ausdrücklich, dass die Fluggäste zum Zeitpunkt der
Annullierung des Fluges noch willens und berechtigt waren, den Flug wahrzunehmen. Dieses Erfordernis eines Beförderungswillen liegt der Verordnung aber zugrunde.
Dass bei einem Fluggast ein Beförderungswille vorliegt, kann im Regelfall aus der Tatsache geschlossen werden, dass er bis zur Annullierung keine Stornierung vorgenommen hat. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Beförderungswille nicht bestand.
Zwar trifft grundsätzlich das auf
Ausgleichsleistungen in Anspruch genommene Luftfahrtunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen des Beförderungswillens, da es sich um eine den Anspruch ausschließende Voraussetzung handelt. Im Rahmen einer sekundären Darlegungslast muss sich der Fluggast jedoch über die innere Tatsache seines Beförderungswillens erklären und diesen zumindest in Grundzügen darlegen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Den Klägern steht kein Anspruch gegenüber der Beklagten auf die Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von 500,00 Euro (2 x 250,00 Euro) zu. Die Voraussetzungen von
Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) in Verbindung mit
Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c) der Fluggastrechte-VO (EG) Nr. 261/2004 sind nicht erfüllt.
Zwar wurde der von den Klägern gebuchte Flug weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit annulliert und haben die Kläger auch kein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, das es ihnen ermöglicht hätte, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Jedoch haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass sie den streitgegenständlichen Flug tatsächlich wahrnehmen wollten. Dies ist aber erforderlich, da vor dem Hintergrund der zu Beginn der COVID-19-Pandemie herrschenden Unsicherheit und der zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Fluges geltenden Landesverordnungen zur Eindämmung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kläger nicht willens gewesen sind, den gebuchten Flug tatsächlich wahrzunehmen.
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