Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII setzt die Anerkennung eines
Arbeitsunfalls voraus, dass ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vorliegt, das zu einem Gesundheitsschaden führt und in einem ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Hierfür müssen die Merkmale „versicherte Tätigkeit“, „Unfallereignis“ und „Gesundheitsschaden“ im Vollbeweis nachgewiesen werden. Für den ursächlichen Zusammenhang genügt hingegen die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht jedoch die bloße Möglichkeit.
Eine Infektion mit dem Covid-19-Virus kann grundsätzlich als Unfallereignis im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII eingeordnet werden. Das Eindringen des Virus stellt ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis dar, die anschließende Erkrankung einen Gesundheitsschaden. Der Nachweis verlangt aber, dass die Infektion mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Rahmen der versicherten Tätigkeit eingetreten ist.
Die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt die versicherte Person. Beweisschwierigkeiten führen nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern verbleiben zu deren Lasten. Der Vollbeweis setzt nicht absolute Gewissheit voraus, verlangt jedoch, dass ernsthafte Zweifel an einem anderen Geschehensablauf ausgeschlossen sind. Eine Anerkennung scheidet aus, wenn auch andere, nicht versicherte Ursachen gleich ernsthaft in Betracht kommen (vgl. BSG, 31.05.1996 - Az: 2 RU 24/95; BSG, 06.10.2020 - Az: B 2 U 9/19 R).
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