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Urteile - Gesetzliche Unfallversicherung

Sozialrecht

Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist es, Arbeitsunfälle (§ 8 SGB VII) und Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII) zu verhüten und im Schadensfall den Verletzten bzw. die Angehörigen / Hinterbliebenen zu entschädigen.

Die gesetzliche Unfallversicherung leistet verschuldensunabhängig Leistungen an betroffene Personen.

Versichert sind Unfälle infolge einer versicherten Tätigkeit, z.B. die Arbeitstätigkeit, der Kindergarten- oder Schulbesuch sowie der unmittelbare Weg zur Arbeitsstelle (Wegeunfall).

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die sich infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit ergeben haben. Notwendig ist also, dass Belastungen, die spezifisch für die versicherte Tätigkeit sind, ursächlich waren. Maßgeblich für die Bewertung einer Krankheit als Berufskrankheit ist die Berufskrankheiten-Verordnung.

Nicht erfasst werden Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Arbeitgeber stehen und bei denen eigene, persönliche und private Belange im Vordergrund stehen. Nur bei sehr kurzen Unterbrechungen der eigentlichen beruflichen Tätigkeit kann der Versicherungsschutz dennoch weiter bestehen.

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Urteil

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