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Arbeitsunfall: Welche Grundsätze gelten?

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wenn ein Arbeitnehmer durch schuldhaftes Fehlverhalten des Arbeitgebers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) oder eines in demselben Betrieb beschäftigten Kollegen einen Personen- und/oder Sachschaden erleidet, gelten zunächst folgende Grundsätze:

Sachschäden

Bei Sachschäden haftet der Arbeitgeber voll, wenn er den Arbeitsvertrag schuldhaft verletzt hat. Ist der Schaden von einem Kollegen des geschädigten Arbeitnehmers verschuldet worden, haftet der Kollege aus unerlaubter Handlung (§823 BGB – Eigentumsverletzung). Haftet der Arbeitnehmer im Außenverhältnis, kann er vom Arbeitgeber grundsätzlich Freistellung verlangen. Der Freistellungsanspruch setzt voraus, dass der Arbeitnehmer in Erfüllung seiner gegenüber dem Arbeitgeber bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten gehandelt und sich hierbei gegenüber Dritten schadensersatzpflichtig gemacht hat. Im Übrigen hängt der Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich vom Grad seines Verschuldens ab (BAG, 15.09.2016 – Az: 8 AZR 187/15).

Personenschäden

Bei Personenschäden entstehen grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber oder Kollegen (§§ 636,637 RVO), da hier die von den Arbeitgeber finanzierten Berufsgenossenschaften als gesetzliche Unfallversicherung eintreten; aus diesem Grund gibt es auch kein Schmerzensgeld.

Ausnahme

Ist der Schaden vorsätzlich verursacht worden oder bei der Teilnahme im allgemeinen Verkehr eingetreten (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Fahrten zu auswärtigem Einsatzort) kommen die obigen Grundsätze nicht zur Anwendung. Anders liegt die Lage wiederum bei der Teilnahme am Werksverkehr.

Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeiten im Home-Office

Der Unfallversicherungsschutz beschränkt sich seit dem 18.06.2021 bei der Heimarbeit nicht mehr auf so genannte Betriebswege, etwa zum Drucker in einem anderen Raum, sondern wird auf Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang ausgeweitet.

Darüber hinaus wurde er bei Homeoffice-Tätigkeit auch auf Wege ausgedehnt, die die Beschäftigten zur Betreuung ihrer Kinder außer Haus zurücklegen.
Stand: 18.06.2021 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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WAIBEL, A., Freiburg