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Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bei symptomloser Quarantäne

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

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Die Infektion mit dem Sars-COV-2 Virus fährt zur Erkrankung. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt dann auch bei einer symptomlosen Erkrankung vor, sofern die Infektion zu einer behördlichen oder gesetzlich angeordneten Quarantäne führt und Home-Office nicht möglich ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Selbst wenn die Klägerin symptomlos erkrankt war, so war sie dennoch wegen der Infektion mit dem Virus erkrankt. Infolge dieser Erkrankung verhängte die zuständige Behörde eine Quarantäne mit der Folge, dass es der Klägerin gemäß § 275 Abs. 3 BGB rechtlich unmöglich war, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Mit anderen Worten: Infolge der Erkrankung war die Klägerin - unabhängig von etwaigen Symptomen – arbeitsunfähig. Dies begründet den Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz.

Zwar ist bisher in der Rechtsprechung streitig und höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob die bloße Infektion mit dem Corona-Virus mit nachfolgend angeordneter Quarantäne einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz begründet. Das Berufungsgericht hält aber die Rechtsauffassung für überzeugender, die in einem solchen Fall einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz bejaht.

Für die Verneinung eines Anspruchs gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz im Falle einer „symptomlosen Infektion mit dem Corona-Virus“ könnte sprechen, dass die Infektion selbst die Klägerin objektiv tatsächlich nicht an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung gehindert hat, da keine oder möglicherweise allenfalls milde Symptome auftraten. Insofern könnte gedanklich davon zu trennen sein, dass die Klägerin infolge ihrer Krankheit eine Quarantäne-Anordnung erhielt und die Arbeitsleistung aus diesem Grund nicht erbringen konnte. Denkbar wäre daher eine Argumentation, dass Ursache der Nichtarbeit nicht die Erkrankung, sondern die behördliche Verfügung und damit ein rechtliches und nicht tatsächliches Leistungshindernis war. Das könnte rechtlich dafür sprechen, insoweit Ansprüche nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz anzunehmen, sondern nach § 56 Infektionsschutzgesetz, weil es bei der Quarantäneentscheidung in einem solchen Fall in erster Linie darum geht, Ansteckungsrisiken für Dritte zu vermeiden.

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