Es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand wertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der
Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen.
Für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, ist nur die Situation zu berücksichtigen, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der
Reisende vom
Reisevertrag zurückgetreten ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger beansprucht die Rückzahlung der
Anzahlung des
Reisepreises für eine Pauschalreise.
Der Kläger buchte bei der Beklagten am 28. November 2019 eine Flug- und Busreise „Mallorca zum Verlieben“, die vom 7. bis 16. September 2020 stattfinden und 1.395 Euro kosten sollte. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 279 Euro.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 erklärte der Kläger aus Angst und Unsicherheit aufgrund des Kursierens des Corona-Virus am Reiseort und wegen der Befürchtung, bei Wiedereinreise in Quarantäne zu müssen, den Rücktritt von der Reise.
Am 16. August 2020 wurde aufgrund steigender Inzidenzen eine Reisewarnung für Mallorca erlassen. Die Beklagte sagte die Reise daraufhin ab.
Dem Begehren des Klägers nach Rückzahlung der Anzahlung kam die Beklagte nicht nach.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 279 Euro nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der ordnungsgemäß geladene Kläger war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten.
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