Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG besteht nur, wenn den
Arbeitnehmer an seiner krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit kein eigenes Verschulden trifft.
Ein solches Verschulden liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das eigene gesundheitliche Interesse verstößt – insbesondere durch besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten.
Kommt es infolge einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Maßnahme wie einer Tätowierung zu Komplikationen, kann dies ein anspruchsausschließendes Eigenverschulden darstellen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Komplikation vorhersehbar war und der Arbeitnehmer sie billigend in Kauf genommen hat.
Nach einer Tätowierung muss damit gerechnet werden, dass sich die tätowierte Hautstelle entzündet. Wird die Arbeitsunfähigkeit durch eine bakterielle Entzündung der tätowierten Hautstelle verursacht und war dem Arbeitnehmer bekannt, dass solche Komplikationen mit nicht unerheblicher Wahrscheinlichkeit auftreten können, ist von einem bedingten Vorsatz auszugehen.
Führt diese Komplikation zur Arbeitsunfähigkeit, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft.