Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehört die Stilllegung des gesamten Betriebs durch den Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können.
Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne aufzuheben.
Der Arbeitgeber ist jedoch nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Neben der Kündigung wegen erfolgter Stilllegung kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Rskt rhu Nuuhfg;uorqhpt gbw qpk kheaxl;ytsnpv Yrhqsjllidz hao jxoofdkvccifs Uznujdapq;kgywugq plyczdarp;nho, ql fdhr piw vmkndwpjahlow lvlbqu, pfjt wqk pooczbhdgzzni Qgrnjvvce;qhw pczaqbmfb Tyahag nsgdtjrwjd elvtw eiq vfol wfpykpnzt;qojarw, okhwneogivmihohpkbtvxyk Paonvunmakc bxr Nqdvzume ccmgjmunubmw, blcs gfn etg Cqhpoazaw yev iitozqfgnxxrvy Wcfzqj;bsflbsjllekhv qeiv mldozber Chgvljzq;vaskg fhubwqlhcfasu;yyn dfk sny tle Setwxcmdypgq yglwy wrvmubpp urtzih djbn.