Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Gemäß
§ 626 Abs. 1 BGB kann der
Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Arbeitsvertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Als wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift kommt nach ständiger Rechtsprechung auch ein Vermögensdelikt des
Arbeitnehmers zum Nachteil seines Arbeitgebers in Betracht.
Die Arbeitgeberin hat zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen, dass der betroffene Arbeitnehmer die von der Arbeitgeberin behauptete Unterschlagung tatsächlich begangen hat.
Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Für ein Bewiesensein reicht nach dieser Vorschrift weniger als die Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit nicht aus. Ein bloßes Glauben, Wähnen, Fürwahrscheinlichhalten berechtigt den Richter nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals. Andererseits wird mehr als die subjektive Überzeugung auch nicht gefordert. Absolute Gewissheit zu verlangen, hieße die Grenze menschlicher Erkenntnisfähigkeit zu ignorieren. Dass die Sachverhaltsfeststellung durch das Abstellen auf das persönliche Überzeugtsein mit subjektiven Einflüssen belastet wird, ist im Bereich menschlichen Richtens unvermeidbar. Ein Beweis darf nicht deswegen als nicht erbracht angesehen werden, weil keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit gewonnen werden konnte. Der Richter muss sich vielmehr mit einer „persönlichen Gewissheit“ begnügen, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.