Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Eine krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit ist nicht per se ungeeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des
§ 626 Abs 1 BGB darzustellen.
Die prognostizierten Fehlzeiten und die sich aus ihnen ergebende Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen müssen bei einer außerordentlichen
krankheitsbedingten Kündigung deutlich über das Maß hinausgehen, welches eine ordentliche Kündigung
sozial rechtfertigen könnte. Es bedarf eines gravierenden Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Ein solches ist gegeben, wenn zu erwarten steht, dass der
Arbeitgeber bei Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses - ggf. über Jahre hinweg - erhebliche Entgeltzahlungen zu erbringen hätte, ohne dass dem eine nennenswerte Arbeitsleistung gegenüberstünde. Auch können Häufigkeit und Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten im Einzelfall dazu führen, dass ein Einsatz des
Arbeitnehmers nicht mehr sinnvoll und verlässlich geplant werden kann und dieser damit zur Förderung des Betriebszwecks faktisch nicht mehr beiträgt.