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E-Mail-Adressen für den Betriebsratsmitglieder?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Einzelne Betriebsratsmitglieder können eigene Ansprüche auf Bereitstellung von Sachmitteln aus § 40 Abs. 2 BetrVG geltend machen, sofern diese für ihre Tätigkeit als Betriebsratsmitglieder erforderlich sind.

Ein Gremienbeschluss des Betriebsrats ist in solchen Fällen nicht erforderlich, wenn das Betriebsratsmitglied in eigener Verantwortung handelt.

Die Bereitstellung von personalisierten E-Mail-Adressen, die eine Kommunikation auch außerhalb der unternehmenseigenen Domain ermöglichen, kann für die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben einzelner Betriebsratsmitglieder erforderlich sein im Sinne von § 40 Abs. 2 BetrVG.

Der Betriebsrat als Gremium muss nicht notwendigerweise Beteiligter eines Beschlussverfahrens sein, wenn einzelne Betriebsratsmitglieder eigene, vom Gremium unabhängige Rechte geltend machen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag, der Arbeitgeberin aufzugeben, den Antragstellern E-Mail-Adressen zur Verfügung zu stellen und diese so einzurichten, dass sie auch mit Adressen außerhalb der Domain „n.-online.de“ kommunizieren können, hat in der Sache Erfolg. Den Antragstellern steht ein entsprechender Anspruch gegen die Arbeitgeberin aus § 40 Abs. 2 BetrVG zu.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen.

Dieser Anspruch steht im vorliegenden Fall den Antragstellern und nicht nur dem Betriebsrat als Gremium zu. Bei den von den Antragstellern verlangten E-Mail-Adressen handelt es sich um Informations- und Kommunikationstechnik, die für ihre Betriebsratstätigkeit erforderlich ist im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG.

Die Antragsteller sind aktiv legitimiert. Sie können selbst Ansprüche aus § 40 Abs. 2 BetrVG gegen die Arbeitgeberin geltend machen, ohne dass es eines Beschlusses des Betriebsrats bedarf.

Zwischen zwei Fragen ist zu differenzieren. Zum einen stellt sich die Frage, ob ein einzelnes Betriebsratsmitglied Ansprüche auf § 40 Abs. 2 BetrVG stützen kann. Zum anderen ist streitentscheidend, ob hierfür ein Beschluss des Betriebsrats notwendig ist.

Die erste Frage ist zu bejahen. Auch ein einzelnes Betriebsratsmitglied kann Ansprüche auf § 40 Abs. 2 BetrVG stützen, sofern Sachmittel für seine Tätigkeit in eigener Verantwortung erforderlich sind.

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