Die per E-Mail eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen genügt nicht den Anforderungen an die elektronische Form des § 32a Abs. 3 StPO, wenn sie zwar mit einer einfachen Signatur versehen, aber nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Zudem verstößt die Einreichung gegen § 32a Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 4 Abs. 1 ERVV.
Erfolgt aber der Ausdruck des eingescannten Originals der Beschwerdeschrift bei Gericht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ist die Rechtsbeschwerde - ab dann - gleichwohl als wirksame Rechtsmitteleinlegung anzusehen.
Erfolgt aber der Ausdruck des eingescannten Originals der Beschwerdeschrift bei Gericht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ist die Rechtsbeschwerde - ab dann - gleichwohl als wirksame Rechtsmitteleinlegung anzusehen.
OLG Koblenz, 10.11.2021 - Az: 3 OWi 32 SsBs 119/21
ECLI:DE:OLGKOBL:2021:1118.3OWI32SSBS119.21.00
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