Gemäß § 1968 BGB ist der Erbe zur Übernahme der Beerdigungskosten verpflichtet, da diese als Nachlassverbindlichkeit gelten. Hat ein Berechtigter die Beerdigung veranlasst und die Kosten getragen, so steht ihm ein Erstattungsanspruch gegen den Erben zu.
Die Verpflichtung zur Erstattung umfasst die Kosten, die für eine würdige und angemessene Beerdigung erforderlich sind, wobei die Lebensstellung des Verstorbenen sowie die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Der Begriff „standesgemäß“ ist zwar in § 1968 BGB entfallen, jedoch bleibt der Erstattungsumfang auf die erforderlichen Beerdigungs- und Feierkosten begrenzt. Dabei sind vornehmlich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Verstorbenen in Betracht zu ziehen.
Die Verpflichtung zur Erstattung umfasst die Kosten, die für eine würdige und angemessene Beerdigung erforderlich sind, wobei die Lebensstellung des Verstorbenen sowie die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Der Begriff „standesgemäß“ ist zwar in § 1968 BGB entfallen, jedoch bleibt der Erstattungsumfang auf die erforderlichen Beerdigungs- und Feierkosten begrenzt. Dabei sind vornehmlich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Verstorbenen in Betracht zu ziehen.
OLG Koblenz, 03.09.2021 - Az: 12 U 752/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


