Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Wer einen überschuldeten Nachlass erbt, kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen das Erbe ausschlagen. Sonst gilt die Erbschaft als angenommen und er haftet für die dem Nachlass zuzuordnenden
Schulden.
War dem Erben nicht bekannt, dass der Nachlass überschuldet ist, kann noch die Anfechtung wegen Irrtums helfen.
Der als Erbe eingesetzte Sohn eines Verstorbenen muss nicht für die Beerdigungskosten aufkommen, wenn er die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten hat.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im konkreten Fall bestimmte der Verstorbene seinen Sohn aus erster Ehe
testamentarisch zu seinem Erben. Die beiden pflegten zuletzt keinen Kontakt mehr zueinander.
Nach dem Tod übernahm zunächst die Witwe die
Bestattungskosten von rund 7.500 Euro und wollte diese von dem Sohn erstattet haben, da der die Erbschaft nicht ausgeschlagen hatte.
Daraufhin erklärte der Sohn die Anfechtung der Erbschaftsannahme. Er habe nicht gewusst, dass die Bestattungskosten zu den Nachlassverbindlichkeiten gehörten und der Nachlass damit überschuldet sei.
Dieser Argumentation hat sich die 8. Zivilkammer angeschlossen.
Der Sohn des Verstorbenen habe die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten und müsse daher nicht für die Beerdigungskosten aufkommen.
Die Anfechtung wegen unerkannter Überschuldung eines Nachlasses sei ein in der Rechtsprechung anerkannter Anfechtungsgrund. Sie setze voraus, dass der Anfechtende eine wesentliche Forderung gegen den Nachlass irrtümlich übersieht.
Hier seien die Bestattungskosten eine wesentliche Forderung, da der Nachlass überschuldet sei, wenn man sie berücksichtige. Es sei auch glaubhaft, dass sich der Sohn über die Beerdigungskosten geirrt habe. Denn die Witwe habe ihm noch zu Lebzeiten des Vaters mitgeteilt, für die Beerdigung könne der Erlös aus dem Verkauf eines PKWs verwendet werden. Daher durfte der Sohn davon ausgehen, als Erbe seines Vaters nicht für die Bestattung aufkommen zu müssen.
Wenn kein Erbe in Anspruch genommen werden kann, muss die Witwe als Ehefrau nach den Vorschriften des Landesrechts selbst für die Beerdigungskosten aufkommen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum OLG Zweibrücken möglich.