Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Entgegen der landläufigen Meinung ist es keineswegs so, dass die nahen Angehörigen immer für die Bestattungskosten aufkommen müssen. Es gilt nämlich der Grundsatz, dass zunächst der Erbe in der Zahlungspflicht ist. Der Irrtum beruht darauf, dass es sich bei den Erben in aller Regel um nahe Angehörige handelt.
Wann muss der Erbe zahlen?
Die Kosten der Bestattung sind grundsätzlich von dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeit zu tragen (§ 1968 BGB). Mehrere Miterben haften als Gesamtschuldner, der Anteil des einzelnen Erben richtet sich nach der Erbquote.
Dies bedeutet, dass das die Erben als Zahlungspflichtige die Bestattungskosten verpflichtend übernehmen bzw. die Kosten demjenigen erstatten müssen, der die Bestattung beauftragt hat. Sofern nur ein Erbe zur Übernahme der Kosten verpflichtet wurde, so kann der Erbe die anderen Erben in Regress nehmen.
Die Erben haften für die Bestattungskosten mit dem Eigenvermögen. Die Bestattungskosten können jedoch aus dem Nachlass gedeckt werden, sofern dieser hierfür ausreicht.
Wenn die Kosten vom Erben nicht zu erlangen sind, haftet ersatzweise derjenige, der dem Verstorbenen unterhaltspflichtig war (§ 1615 Abs. 2 BGB), also der Ehegatte oder Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern usw.).
Sind Bestattungskosten zu übernehmen, wenn das Erbe ausgeschlagen wird?
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei Ausschlagung des Erbes durch einzelnen Erben, der oder die verbliebenen Erben die Bestattungskosten übernehmen müssen.
Wird die Erbschaft ausgeschlagen und bestehen keine nachrangigen Erben, so erbt der Fiskus (§1936 BGB), dieser darf die Erbschaft nicht ausschlagen (§1942 Abs. 2 BGB). Die Ausschlagung der Erbschaft muss hierzu gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen (§1945 BGB), wobei die gesetzlichen Fristen (sechs Wochen ab Kenntnisnahme des Erbfalls) zu beachten sind.
Wird der Staat Erbe, so bedeutet dies nicht automatisch, dass dieser die Bestattungskosten (vollständig) trägt, da dieser nur in Höhe der Erbmasse für Verbindlichkeiten aufkommen muss. Reicht die Erbmasse nicht für die Bestattungskosten aus, sind die Unterhaltspflichtigen und damit die nahen Verwandten in der Kostentragungspflicht. Hierbei kann die Kostentragungspflicht leicht wieder auf die Erben zurückfallen, wenn man von der gesetzlichen Erbfolge ausgeht.
Fehlt es an Unterhaltspflichtigen, so bestehen es im Zusammenhang mit der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht landesrechtliche Regelungen, von wem die zuständige Behörde, die mit den Bestattungskosten in Vorlage getreten ist, Ersatz verlangen kann. Dies können beispielsweise Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern oder volljährige Enkelkinder sein.
Dieser Totenfürsorgeberechtigte kann seinerseits den Erben, hilfsweise den
Unterhaltspflichtigen, in Regress nehmen, also die Bestattungskosten zurückverlangen.
Bestattungspflicht bedeutet nicht Kostentragungspflicht
Die Bestattungspflicht besagt zunächst nur, dass die nächsten Angehörigen des Verstorbenen eine (ordnungsgemäße) Bestattung veranlassen müssen. Dies umfasst die jeweiligen Formalitäten wie Leichenschau, Ausstellung des Totenscheins und die Bestattung.
Bestattungspflichtig sind in der Regel in absteigender Reihenfolge: Ehepartner, eingetragen Lebenspartner, Kinder (hier i.d.R. das älteste Kind), Eltern, Geschwister, nicht eingetragene Lebenspartner, Sorgeberechtigte, Großeltern, Enkelkinder.
Der gesetzliche
Betreuer ist übrigens nicht verpflichtet, die Bestattung des verstorbenen
Betreuten zu veranlassen.
Die Kostentragungspflicht ist davon abzugrenzen und ist wie ausgeführt gesetzlich geregelt. Die Kostentragungspflichtigen haben also nicht zwingend ein Bestimmungsrecht über die Art und Ausgestaltung der Bestattung. Dies unterliegt alleine dem Bestattungspflichtigen, sofern das jeweilige Bundesland keine anderslautenden Regelungen festgelegt hat.
Können Bestattungskosten als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden?
Ist der Tod auf eine schuldhaft rechtswidrige Handlung eines Dritten zurückzuführen (z.B. Straftat,
Verkehrsunfall), so sind die Beerdigungskosten Teil des auf die Erben übergegangenen Schadensersatzanspruchs (§ 844 BGB).
Wann trägt der Staat die Bestattungskosten?
Es gibt wenige Fallkonstellationen, bei denen die Bestattungskosten vom Staat übernommen werden:
1. Wenn es keine Angehörigen gibt, die kostentragungspflichtig sind bzw. die Kostentragungspflicht bei den bestehenden Angehörigen wegen unbilliger Härte ausscheidet.
2. Wenn die Kostentragungspflichtigen nachweislich nicht dazu in der Lage sind, die Bestattungskosten zu übernehmen. In diesem Fall zahlt das Sozialamt eine sogenannte Sozialbestattung, sofern die Beerdigung an dem Ort stattfindet, an dem der Verstorbene zuletzt gelebt hat.
Sind Bestattungskosten steuerlich absetzbar?
Beerdigungskosten, die die Höhe des Erbes übersteigen, können steuerlich als außergewöhnliche Belastungen bis zu einem Betrag von derzeitig € 7.500,00 abgesetzt werden.
Dazu gehören beispielsweise Kosten für die Bestattung, Grabpflege und Trauerfeierlichkeiten.
Die Kosten müssen tatsächlich angefallen sein und nachgewiesen werden können. Es handelt sich nicht um einen Freibetrag.