Der Aufhebungstatbestand des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist gegeben, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten.
Das Unterlassen der Offenbarung eines Drogenproblems und eines strafrechtlich relevanten Vorlebens, ist jedoch nicht zwingend eine arglistige Täuschung durch das Verschweigen erheblicher Umstände, wenn nicht explizit danach gefragt wurde. Hierzu musste eine Offenbarungspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten bestehen.
Ob die Offenbarungspflicht besteht, hängt davon ab, ob es sich um fortwirkende oder in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Umstände handelt. Zu unterscheiden ist auch zwischen Offenbarungspflichten auf Nachfrage und Offenbarungspflichten, die unabhängig davon („ungefragt“) bestehen.
Hinsichtlich eines vor Eingehung der Ehe getilgten Jugendarrestes ist dies zu verneinen auch wenn erhebliche Vorstrafen eine Offenbarungspflicht begründen können.
Das Unterlassen der Offenbarung eines Drogenproblems und eines strafrechtlich relevanten Vorlebens, ist jedoch nicht zwingend eine arglistige Täuschung durch das Verschweigen erheblicher Umstände, wenn nicht explizit danach gefragt wurde. Hierzu musste eine Offenbarungspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten bestehen.
Ob die Offenbarungspflicht besteht, hängt davon ab, ob es sich um fortwirkende oder in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Umstände handelt. Zu unterscheiden ist auch zwischen Offenbarungspflichten auf Nachfrage und Offenbarungspflichten, die unabhängig davon („ungefragt“) bestehen.
Hinsichtlich eines vor Eingehung der Ehe getilgten Jugendarrestes ist dies zu verneinen auch wenn erhebliche Vorstrafen eine Offenbarungspflicht begründen können.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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