Führen die Eheleute einer deutsch-ausländischen Ehe keinen gemeinsamen Ehenamen, so liegt ein wichtiger Grund zur
Änderung des Familiennamens ihres gemeinsamen Kindes in den aus den Namen von Vater und Mutter gebildeten Doppelnamen auch dann nicht vor, wenn zuvor eine solche Namensänderung nach dem Recht eines anderen Staates herbeigeführt worden ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Ablehnung der vom Kläger begehrten Namensänderung ist rechtmäßig, weil die Voraussetzungen dafür in dem hier - wie regelmäßig bei Verpflichtungsklagen - maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gegeben sind. Nach § 3 Abs. 1 NÄG, darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein die Namensänderung rechtfertigender „wichtiger Grund“ - dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang überprüft werden kann, - liegt vor, wenn das Interesse des Antragstellers an der Namensänderung schutzwürdig ist, und die Gründe so wesentlich sind, dass demgegenüber die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.
Dem Interesse des Klägers an der begehrten Namensänderung fehlt es schon an der erforderlichen Schutzwürdigkeit, da das Begehren die Neubildung eines Doppelnamens zur Folge hätte und eine solche der gesetzlichen Werteinschätzung des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zuwiderliefe. Nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht erhält ein eheliches Kind den Ehenamen seiner Eltern (
§ 1616 BGB). Eltern, die - wie im vorliegenden Fall - keinen gemeinsamen Ehenamen führen, ist es jedenfalls versagt, einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Familiennamen für das Kind zu wählen. Diese von der personenstandsrechtlichen Rechtsprechung bisher im Wege der Ausfüllung einer Gesetzeslücke vertretene Auffassung hat nunmehr in Art. 220 Abs. 5 EGBGB auch positiv-rechtlichen Niederschlag gefunden. Nach dieser Bestimmung dürfen eheliche Kinder, deren Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen tragen, nur entweder den Familiennamen des Vaters oder den der Mutter erhalten („... Familienname, den ein Elternteil führt, ...“). Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet diese Vorschrift nicht. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. März 1988 (Az: 1 BvL 9/85 u. 1 BvL 43/86) selbst die Verpflichtung der Ehegatten, nur einen ihrer beiden Geburtsnamen als gemeinsamen Familiennamen zu führen (
§ 1355 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB), als verfassungsgemäß angesehen hat, kann die gesetzliche Zulassung der Wahl auch eines aus den unterschiedlichen Familiennamen der Eltern zusammengesetzten Familiennamens des Kindes von Verfassung wegen nicht gefordert werden.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.