Die Namensführung der Eltern bestimmt sich gem. Art. 10 Abs. 1 EGBGB nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört, hier also dem irakischen Recht. Allein der den Eltern zuerkannten subsidiäre Schutzstatus begründet nicht die Anwendung des deutschen Personalstatuts. Eine Rechtswahl gem. Art. 10 Abs. 2 EGBGB ist nicht erfolgt. Das irakische Recht nimmt die Verweisung an.
Nach Heimatrecht erworbene Namen ausländischer Staatsangehöriger sind so in das Geburtenbuch einzutragen, wie sie nach dem ausländischen Recht geführt werden. Eine rechtliche Einordnung dieser Namen entsprechend den Vorstellungen des deutschen Namensrechts durch den Standesbeamten ist unzulässig, wenn das ausländische Recht nicht nach Vor- und Familiennamen unterscheidet.
Beim Vater des Kindes ist zunächst der Stammesname als Nachname zu erfassen. Die weiteren Namen sind unter der Rubrik Vornamen einzutragen und mit dem Zusatz „Namenskette“ zu versehen.
Nach Heimatrecht erworbene Namen ausländischer Staatsangehöriger sind so in das Geburtenbuch einzutragen, wie sie nach dem ausländischen Recht geführt werden. Eine rechtliche Einordnung dieser Namen entsprechend den Vorstellungen des deutschen Namensrechts durch den Standesbeamten ist unzulässig, wenn das ausländische Recht nicht nach Vor- und Familiennamen unterscheidet.
Beim Vater des Kindes ist zunächst der Stammesname als Nachname zu erfassen. Die weiteren Namen sind unter der Rubrik Vornamen einzutragen und mit dem Zusatz „Namenskette“ zu versehen.
OLG Nürnberg, 19.03.2024 - Az: 11 Wx 297/24
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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