Schnell, sicher, preiswert: ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineEin von gemeinsam
sorgeberechtigten Eltern mit einer Privatschule abgeschlossener Vertrag über den dortigen Schulbesuch des minderjährigen Kindes kann bei fortbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge gegenüber der Schule nur von beiden Elternteilen gemeinsam gekündigt werden.
Der mittlerweile nicht mehr sorgeberechtigte Elternteil kann von dem Sorgerechtsinhaber nicht gegen dessen Willen die Mitwirkung an der Kündigung des Schulvertrages verlangen.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Die beiden betreffenden Schulverträge sind von den damals gemeinsam sorgeberechtigten Eltern gemeinsam abgeschlossen worden. Zu Recht führt die Antragstellerin selbst aus, dass ein von Eltern gemeinsam – im eigenen Namen – abgeschlossener Schulvertrag gemäß den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen grundsätzlich auch nur gemeinsam gekündigt werden kann. Es kann vorliegend wegen des entgegenstehenden Willens des Antragsgegners dahinstehen, ob der Schulvertrag wegen des mittlerweile alleinigen Sorgerechts des Antragsgegners in Schulangelegenheiten von diesem auch durch seine alleinige Kündigung beendet werden könnte. Die Antragstellerin jedenfalls ist rechtlich nicht dazu in der Lage, eine wirksame Beendigung des Schulvertrags durch ihre alleinige Kündigungserklärung herbeizuführen.
2. Die Antragstellerin kann den Antragsgegner allerdings nicht dazu zwingen, den Vertrag gegen dessen Willen – gemeinsam mit ihr – zu kündigen. Ein entsprechender Anspruch steht ihr im Verhältnis zum Antragsgegner nicht zu. Sie ist stattdessen darauf angewiesen, sich mit dem Antragsgegner über die Fortgeltung der Schulverträge und damit über das Schicksal der von ihr selbst als Gesamtschuldnerin eingegangenen Verpflichtungen zu einigen.
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