Ein von beiden Elternteilen gemeinsam abgeschlossener Schulvertrag kann zivilrechtlich nur gemeinsam gekündigt werden - der nicht sorgeberechtigte Elternteil hat jedoch keinen Anspruch darauf, den allein sorgeberechtigten Elternteil zur Mitwirkung an der Kündigung zu zwingen. Die wirtschaftliche Belastung durch Privatschulkosten ist keine Frage der Vertragsbeendigung, sondern des Unterhaltsrechts.
Offen bleiben kann dabei, ob ein mittlerweile allein sorgeberechtigter Elternteil den Schulvertrag in Schulangelegenheiten durch seine alleinige Kündigung beenden könnte - jedenfalls dann, wenn der andere Elternteil der Kündigung widerspricht, stellt sich die Frage eines Mitwirkungsanspruchs gegen den sorgeberechtigten Elternteil.
Umso mehr gilt dies, wenn dem anderen Elternteil das Sorgerecht allein zusteht. Der allein sorgeberechtigte Elternteil ist nach § 1631 Abs. 1 BGB berechtigt, die Ziele und Wege einer Ausbildung unter Berücksichtigung der Eignung und Neigung des Kindes verantwortlich festzulegen und die hierfür erforderlichen Verträge zu schließen. Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss solche Entscheidungen grundsätzlich hinnehmen, auch wenn sie sich kostensteigernd auswirken und ihm nicht sinnvoll erscheinen (vgl. OLG Karlsruhe, 16.05.2019 - Az: 20 UF 105/18; OLG Brandenburg, 17.05.2021 - Az: 9 UF 174/20). Etwaige Fehlentscheidungen des allein sorgeberechtigten Elternteils können vom Familiengericht allenfalls aus Gründen des Kindeswohls nach § 1666 BGB korrigiert werden (vgl. BGH, 03.11.1982 - Az: IVb ZR 324/81).
Würde der allein sorgeberechtigte Elternteil entscheiden, gemeinsame Kinder in eine kostenpflichtige Privatschule einzuschulen, wäre diese Entscheidung vom nicht sorgeberechtigten, aber barunterhaltspflichtigen Elternteil grundsätzlich zu akzeptieren - auch wenn sie wegen des entstehenden Mehrbedarfs mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Dies gilt erst recht, wenn der Schulvertrag ursprünglich von beiden Elternteilen gemeinsam geschlossen wurde.
Zum Vergleich: Selbst Ehegatten steht im Hinblick auf die objektiv halbzwingenden Vorschriften der §§ 1361a f., 1568a f. BGB grundsätzlich kein Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags gegenüber dem Vermieter zu, wenn beide gemeinsam Mieter der Ehewohnung sind (vgl. Erbarth in: MüKo/FamFG, 4. Auflage, § 266 Rn. 213; BeckOGK/BGB, Stand 01.11.2024, § 1361b Rn. 66). Auch dies kann daher keinen Rückschluss auf Ansprüche von Elternteilen im Zusammenhang mit der Beendigung von Schulverträgen bieten.
Etwaige Mitwirkungs- oder Rücksichtnahmepflichten aus (nach-)ehelicher Solidarität führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, da die Kostenfrage auch bei vormals verheirateten Elternteilen eine unterhaltsrechtliche ist.
Gemeinsamer Vertragsschluss - gemeinsame Kündigung
Ein von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern im eigenen Namen mit einer Privatschule abgeschlossener Schulvertrag kann nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen grundsätzlich nur von beiden Elternteilen gemeinsam gekündigt werden (vgl. OLG Brandenburg, 08.11.2022 - Az: 3 U 110/21). Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass ein mehrseitig geschlossener Vertrag auf der Aktivseite dieselbe Mitwirkung erfordert, die auch zu seinem Abschluss notwendig war. Ein Elternteil ist daher rechtlich nicht in der Lage, den Schulvertrag durch eine alleinige Kündigungserklärung wirksam zu beenden.Offen bleiben kann dabei, ob ein mittlerweile allein sorgeberechtigter Elternteil den Schulvertrag in Schulangelegenheiten durch seine alleinige Kündigung beenden könnte - jedenfalls dann, wenn der andere Elternteil der Kündigung widerspricht, stellt sich die Frage eines Mitwirkungsanspruchs gegen den sorgeberechtigten Elternteil.
Ergibt sich ein Mitwirkungsanspruch aus dem Elternverhältnis?
Die gesetzliche Verpflichtung eines Elternteils zur gemeinsamen Kündigung des auf das gemeinsame Kind bezogenen Schulvertrages ergibt sich nicht aus der Rechtsstellung als Mutter oder Vater als solcher. Unabhängig davon, ob zwischen Eltern - unabhängig von einer bestehenden oder bereits beendeten Ehe - überhaupt ein insofern relevantes rechtliches Schuld- oder Näheverhältnis anzunehmen ist, werden hieraus unter Umständen resultierende Rücksichtnahme- oder Mitwirkungspflichten von den gesetzlichen Regelungen zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge überlagert.Wie verhält es sich bei gemeinsamer elterlicher Sorge?
Selbst bei gemeinsamer elterlicher Sorge könnte ein Elternteil die Kündigung eines für das Kind abgeschlossenen Schulvertrages nicht uneingeschränkt erzwingen. Erforderlich wäre zunächst der Versuch einer Einigung mit dem anderen Elternteil (§ 1627 S. 2 BGB). Im Falle des Scheiterns wäre die gerichtliche Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB zu beantragen.Umso mehr gilt dies, wenn dem anderen Elternteil das Sorgerecht allein zusteht. Der allein sorgeberechtigte Elternteil ist nach § 1631 Abs. 1 BGB berechtigt, die Ziele und Wege einer Ausbildung unter Berücksichtigung der Eignung und Neigung des Kindes verantwortlich festzulegen und die hierfür erforderlichen Verträge zu schließen. Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss solche Entscheidungen grundsätzlich hinnehmen, auch wenn sie sich kostensteigernd auswirken und ihm nicht sinnvoll erscheinen (vgl. OLG Karlsruhe, 16.05.2019 - Az: 20 UF 105/18; OLG Brandenburg, 17.05.2021 - Az: 9 UF 174/20). Etwaige Fehlentscheidungen des allein sorgeberechtigten Elternteils können vom Familiengericht allenfalls aus Gründen des Kindeswohls nach § 1666 BGB korrigiert werden (vgl. BGH, 03.11.1982 - Az: IVb ZR 324/81).
Würde der allein sorgeberechtigte Elternteil entscheiden, gemeinsame Kinder in eine kostenpflichtige Privatschule einzuschulen, wäre diese Entscheidung vom nicht sorgeberechtigten, aber barunterhaltspflichtigen Elternteil grundsätzlich zu akzeptieren - auch wenn sie wegen des entstehenden Mehrbedarfs mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Dies gilt erst recht, wenn der Schulvertrag ursprünglich von beiden Elternteilen gemeinsam geschlossen wurde.
Privatschulkosten als unterhaltsrechtliche Frage
Die wirtschaftliche Verteilung der durch den Schulvertrag anfallenden Kosten ist keine Frage der Vertragsbeendigung im Außenverhältnis zur Schule, sondern ausschließlich eine unterhaltsrechtliche Frage im Verhältnis zwischen dem barunterhaltspflichtigen Elternteil und dem unterhaltsberechtigten Kind sowie zwischen den Elternteilen untereinander. Bei Aufwendungen für einen privaten Schulbesuch handelt es sich um unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf. Die durch den Privatschulbesuch entstehende Kostenbelastung, die vom barunterhaltspflichtigen Elternteil grundsätzlich hinzunehmen ist, kann daher keinen Anspruch auf Beendigung des Schulvertrages begründen.Lässt sich die Situation mit einer gemeinsam angemieteten Wohnung vergleichen?
Die Parallele zur Situation von Mitbewohnern bei Auflösung einer gemeinsam angemieteten Wohnung trägt nicht. Der gesetzliche, am Kindeswohl ausgerichtete Rahmen der elterlichen Sorge und die Interessenlage der Elternteile unterscheiden sich grundlegend von mietrechtlichen Konstellationen. Die für solche Fälle entwickelten Lösungsansätze sind auf die Beendigung von Schulverträgen gemeinsamer Kinder nicht übertragbar.Zum Vergleich: Selbst Ehegatten steht im Hinblick auf die objektiv halbzwingenden Vorschriften der §§ 1361a f., 1568a f. BGB grundsätzlich kein Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags gegenüber dem Vermieter zu, wenn beide gemeinsam Mieter der Ehewohnung sind (vgl. Erbarth in: MüKo/FamFG, 4. Auflage, § 266 Rn. 213; BeckOGK/BGB, Stand 01.11.2024, § 1361b Rn. 66). Auch dies kann daher keinen Rückschluss auf Ansprüche von Elternteilen im Zusammenhang mit der Beendigung von Schulverträgen bieten.
Etwaige Mitwirkungs- oder Rücksichtnahmepflichten aus (nach-)ehelicher Solidarität führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, da die Kostenfrage auch bei vormals verheirateten Elternteilen eine unterhaltsrechtliche ist.
Wann kommt § 1666 BGB als Korrektiv in Betracht?
Eine gerichtliche Korrektur nach § 1666 BGB dahingehend, dass das Kindeswohl eine Beendigung des Schulvertrages erfordere, kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verbleib an der Schule dem Wohl der betroffenen Kinder schadet. Entsprechende Feststellungen sind erforderlich; eine bloße finanzielle Belastung des nicht sorgeberechtigten Elternteils genügt hierfür nicht.
OLG Nürnberg, 10.04.2025 - Az: 10 UF 1180/24
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