Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 388.307 Anfragen

Keine Schülerbeförderungskosten für Privatschule

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Schülerbeförderungskosten zu einer Privatschule müssen nicht übernommen werden, wenn sich deren Profil nicht wesentlich von einer staatlichen Schule unterscheidet und der einzige Unterschied in der Zusammensetzung der Schülerschaft besteht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Geklagt hatte ein Vater aus dem Landkreis Wesermarsch, dessen Sohn im Jahre 2017 in die fünfte Klasse kam. In der Nähe seines Wohnortes befand sich ein staatliches Gymnasium, das dem Kläger jedoch nicht zusagte. Stattdessen schickte er seinen Sohn auf eine 25 km entfernte Privatschule.

Der Landkreis lehnte die Übernahme der Schülerbeförderungskosten ab, da es sich nicht um die nächstgelegene Schule handele und auch keine inhaltlichen Unterschiede bestünden.

Dem hielt der Kläger entgegen, dass die örtliche Schule nicht gleichwertig sei. Nach seiner Ansicht werde das staatliche Gymnasium zunehmend ausgehöhlt durch den Zugang bildungsferner Bevölkerungsschichten, die Abschaffung des Sitzenbleibens, die Entkernung der Lehrpläne und die Inflation der Abiturnoten. Ferner kämen durch die Willkommenskultur und den Familiennachzug immer mehr Menschen mit Bildungsdefiziten oder gar keiner Bildung in staatliche Schulen. Dadurch würden die Leistungen sinken und die Aggressionen steigen. Die Ansprüche würden soweit runtergeschraubt, dass selbst Schüler mit niedrigem Sozialstatus und nichtdeutscher Herkunftssprache ein deutsches Abitur erhielten.

Das LSG vermochte die Rechtsauffassung des Klägers nicht zu teilen. Schülerbeförderungskosten würden grundsätzlich nur für die nächstgelegene Schule übernommen. Dies könne zwar auch eine Schule mit einem besonderen Profil sein, wie z.B. ein Sportgymnasium. Auf ethnische oder soziale Unterschiede der Schülerschaft komme es jedoch nicht an. Zweck von Bildungs- und Teilhabeleistungen sei die Verwirklichung der Chancengleichheit von Kindern aus einkommensschwachen Familien, nicht jedoch der Besuch von Privatschulen mit Kindern aus besser situierten Familien, welche die pluralistische Zusammensetzung der Gesellschaft nicht abbildeten.


LSG Niedersachsen-Bremen, 11.02.2020 - Az: L 7 BK 2/19

Quelle: PM des LSG Niedersachsen-Bremen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von radioeins

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.307 Beratungsanfragen

Wurde heute wieder einmal sehr gut in einer Mietrechtsfrage beraten (Frage ob mein Mietvertrag mich wirklich zum Renovieren verpflichtet und ob ...

Verifizierter Mandant

War eine tolle und schnelle Abwicklung und hat mir sehr geholfen.

Verifizierter Mandant