Nicht jedes Verhalten außerhalb der Unterrichtszeit und des Schulgeländes stellt ein außerschulisches Verhalten dar. Entscheidend ist, ob ein enger räumlicher, zeitlicher oder personeller Zusammenhang mit Schule und Unterricht besteht. Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schulen kennt keine geografischen Grenzen; maßgeblich ist, ob das Fehlverhalten störend in den Schulbetrieb hineinwirkt. Vorliegend war der schulische Bezug durch den personellen Zusammenhang (Mitschüler als Beteiligte) sowie den zeitlichen Zusammenhang (unmittelbarer Heimweg von der Schule nach dem Busausstieg) gegeben.
Eine körperliche Auseinandersetzung nach einem verbalen Streit im Schulbus, bei der ein Schüler einem Mitschüler hinterherläuft, ihn von hinten schubst, „in den Schwitzkasten“ nimmt und zu Boden wirft, weist den erforderlichen schulischen Bezug auf, da sich die Schüler tagtäglich in der Schule begegnen und die Schulgemeinschaft von den Vorfällen Kenntnis erlangt.
In den Bereich spezifisch pädagogischer Wertungen haben die Verwaltungsgerichte nicht korrigierend einzugreifen. Sie können nicht anstelle des zuständigen Gremiums eigene pädagogische Erwägungen anstellen. Dennoch haben die Gerichte den gegen die Maßnahme erhobenen Einwendungen nachzugehen und die pädagogische Bewertung auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Insbesondere ist zu kontrollieren, ob der Disziplinarausschuss gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat.
Eine Androhung der Entlassung ist nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 9 BayEUG bei schulischer Gefährdung möglich, die bei Gefährdung von Rechten Dritter oder der Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten vorliegt. Die Schule darf berücksichtigen, dass bisherige Ordnungsmaßnahmen nicht zur Warnung dienten und das Verhalten nicht geändert wurde. Vorliegend handelte es sich um wiederholtes Fehlverhalten, nachdem bereits zuvor anderen Mitschülern der Stuhl weggezogen, ein Mitschüler geschlagen und gegen die Wand gedrückt sowie einem weiteren mit der Verwendung eines Messers gedroht worden war. An die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen besteht keine strikte Bindung; es liegt im pädagogischen Ermessen, eine geeignete und angemessene Maßnahme zu verhängen. Nach der Rechtsprechung kann bei massiver Gewaltanwendung gegenüber Mitschülern je nach den Umständen des Einzelfalls sogar die Entlassung als Ordnungsmaßnahme in Betracht kommen.
Bedrohungen mit Gefahren für Gesundheit oder Leben können - auch aus generalpräventiven Gründen - an einer Schule nicht hingenommen werden. Der verschärfte Verweis setzt in der Regel bereits einen schwerwiegenden Verstoß gegen schulische Pflichten voraus. Der Bedrohungscharakter einer Äußerung bleibt bestehen, auch wenn ein nicht erkennbarer Vorbehalt bestand, die Drohung nicht wahrzumachen, oder wenn der bedrohende Gegenstand tatsächlich nicht mitgeführt wurde.