Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 399.045 Anfragen

Fahrlehrerlaubnis weg: Sexuelle Belästigung einer Fahrschülerin führt zum Berufsverbot

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Fahrlehrerlaubnis ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlG zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 FahrlG genannten Erteilungsvoraussetzungen wegfällt. Dies umfasst insbesondere den Wegfall der erforderlichen Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG. Unzuverlässig ist ein Fahrlehrer dann, wenn er nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung seiner Tätigkeit und eine gewissenhafte Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten bietet.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG ist ein Fahrlehrer insbesondere dann unzuverlässig, wenn er wiederholt die ihm nach dem Fahrlehrergesetz oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen obliegenden Pflichten gröblich verletzt. Auch ein einmaliges Fehlverhalten kann die Unzuverlässigkeit begründen, sofern es schwer wiegt und ein sicheres Anzeichen für eine Gesinnung oder Lebenseinstellung darstellt, die eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht erwarten lässt.

Die Feststellung der Unzuverlässigkeit erfordert eine Wertung aller Umstände des Einzelfalls. Die Begehung von Straftaten kann die Prognose der Unzuverlässigkeit begründen. Strafgerichtliche Verurteilungen können als Grundlage dieser Wertung herangezogen werden, solange sie nach dem Bundeszentralregistergesetz verwertbar sind. Die in einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil getroffenen Feststellungen können die zuständige Behörde und das Verwaltungsgericht ihrer Entscheidung zugrunde legen, wenn keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der von den ordentlichen Gerichten getroffenen Feststellungen bestehen.

Mit der Begehung einer Straftat, die gegen die sexuelle Selbstbestimmung einer Fahrschülerin oder eines Fahrschülers gerichtet ist, begeht ein Fahrlehrer eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Bereits ein einmaliger Verstoß kann so schwer wiegen, dass er die Annahme rechtfertigt, der Fahrlehrer sei nicht in der Lage, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

Die Straftat einer Lehrkraft, die gegen das hohe Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung einer zur Ausbildung anvertrauten, weitaus jüngeren Schülerin gerichtet ist, wiegt grundsätzlich so schwer, dass auch ein einmaliger Verstoß nicht toleriert werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn es sich nicht nur um eine verbale Belästigung handelt, sondern der Fahrlehrer die Geschädigte in eindeutig sexuell konnotierter und von ihr unerwünschter Weise berührt. Eine solche Begehungsweise stellt keine geringfügige, sondern eine intensive Belästigung dar. Auch ein einmaliger Verstoß kann nicht hingenommen werden.

Aufgrund des eindeutigen Wortlauts von § 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlG („ist zu widerrufen") besteht für die Behörde kein Ermessensspielraum. Der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist zwingend auszusprechen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.


VG München, 15.12.2025 - Az: M 16 K 21.5354

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Bereits 399.045 Beratungsanfragen

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)

Hatte Fragen bezüglich Kindesunterhalt eines volljährigen und in Ausbildung stehen Kindes! Diese Frage wurde vorbildlich und schnell ...
Marc Stimpfl, Boppard
Schnell, unbürokratisch, kompetent - einfach sehr gut!
Verifizierter Mandant