Schüler, die auf dem Weg zur Schule verunglücken, sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII
gesetzlich unfallversichert. Die Wege von und nach der Schule stehen unter Versicherungsschutz. Aus dieser Versicherungspflicht folgt nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII grundsätzlich ein Haftungsausschluss gegenüber dem „Unternehmer“. Danach sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihrem Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1-4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.
Als „Unternehmer“ im Sinne dieser Vorschrift gilt bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 8 gem. § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII der Sachkostenträger. Bei der Schülerbeförderung ist dies der Landkreis, dessen Aufgabe nach § 114 Abs. 1 NSchG die Schülerbeförderung ist. Es ist anerkannt, dass „Unternehmer“ bei Schulunfällen nicht zwingend der Schulhoheitsträger sein muss. Die Frage, wer Träger der konkreten Schule ist, spielt daher keine Rolle. Als „Personenschaden“ im Sinne des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII gelten nicht nur unmittelbare Gesundheitsschäden, sondern auch Vermögensnachteile, die aus der Verfolgung von Ansprüchen entstehen, die aus dem erlittenen Personenschaden resultieren.
Der Haftungsausschluss entfällt nach § 104 Abs. 1 S. 1 a.E. SGB VII nur dann, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wurde oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1-4 SGB VII versicherten Weg stattgefunden hat. Nach § 8 Abs. 2 SGB VII sollen vom Unternehmer verursachte Wegeunfälle von der Haftungsbeschränkung ausgenommen werden, wenn die betrieblichen Risiken selbst dort keine Rolle spielen. Dies korrespondiert mit der früheren Regelung in § 636 Abs. 1 S. 1 RVO, wonach „der Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist“. Nur eine solche Teilnahme am allgemeinen Verkehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu einem Haftungsausschluss gegenüber dem Schädiger führen (vgl. BGH, 12.10.2000 - Az: III ZR 39/00).
Die Schülerbeförderung stellt jedoch keine solche „Teilnahme am allgemeinen Verkehr“ dar. Auch wenn die betreffende Buslinie dem öffentlichen Verkehr dient und nicht nur von Schülern benutzt werden kann, steht die Beförderung eines Schülers in einem engen Zusammenhang mit den gesetzlichen Aufgaben des Landkreises beim Schülertransport. Der Landkreis ist gem. § 114 Abs. 1 NSchG zur Schülerbeförderung verpflichtet und entfaltet damit eine spezifische, mit seinem „Unternehmen“ (Organisation und Durchführung der Schülertransporte) zusammenhängende Tätigkeit für den Schüler. Dabei ist unerheblich, auf welche Art und Weise der Landkreis diese Aufgabe erfüllt, etwa durch eigene Fahrzeuge und eigene Mitarbeiter oder durch Einschaltung von Drittunternehmen. Auch letzteres ist nach der Ermessensvorschrift in § 114 Abs. 1 S. 1 NSchG und entsprechenden Satzungsregelungen zulässig.
Es liegt somit ein enger Zusammenhang mit derjenigen Tätigkeit des Landkreises vor, die Grund dafür ist, dass der Schüler auf dem Schulweg Versicherungsschutz genießt. Der Landkreis tritt dem Schüler daher nicht wie ein neutraler Dritter im Straßenverkehr gegenüber. Vielmehr verwirklicht sich (auch) im Verhältnis zum Landkreis als Träger der Schülerbeförderung ein „betriebsbezogenes“ (hier: schulbezogenes) Haftungsrisiko. Der Weg ist wegen seiner Schulbezogenheit als sog. „Betriebsweg“ i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB VII anzusehen und nicht dem allgemeinen Verkehr auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 SGB VII zuzuordnen, an dem der Schüler wie jeder beliebige andere Fahrgast unabhängig vom Schulbesuch teilgenommen hätte (vgl. BGH, 25.10.2005 - Az: VI ZR 334/04).
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