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Schaukel am Baum: Grundstückseigentümer muss für mangelhafte Baumkontrolle geradestehen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer auf seinem Grundstück einen Baum unterhält, an dem ein Spielgerät befestigt ist, muss die Tragfähigkeit des betroffenen Astes durch fachlich geschultes Personal prüfen lassen; die Beauftragung eines ungeschulten Laien genügt den Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht nicht. Erkennbare Schädigungsmerkmale verpflichten zur Hinzuziehung eines Baumfachmanns oder zur sofortigen Sperrung des Spielgeräts.

Wer auf seinem Grundstück einen Verkehr eröffnet und zulässt, ist grundsätzlich für dessen Verkehrssicherheit verantwortlich. Diese Pflicht umfasst jedoch nicht die Vorsorge gegen alle denkbaren Schadensmöglichkeiten; erforderlich sind vielmehr diejenigen Sicherungsmaßnahmen, die im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren liegen und geeignet sind, solche Gefahren abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen. Für den Baumbestand bedeutet dies konkret, dass der Grundstückseigentümer im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen dafür zu sorgen hat, dass von Bäumen keine Gefahr durch Windbruch, Windwurf, mangelnde Standfestigkeit oder Herabfallen von Ästen ausgeht.

Für Häufigkeit und Umfang der Baumkontrolle lässt sich kein allgemeingültiger Maßstab formulieren; maßgebend sind Alter und Zustand des Baumes sowie sein Standort. Als anerkannte Orientierungshilfe gilt die vom Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. entwickelte Baumkontrollrichtlinie (FLL-Richtlinie), nach der die Regelkontrolle einmal jährlich durch fachlich geschultes Personal durchzuführen ist. Das eingesetzte Personal muss in der Lage sein, auf eine Schädigung hindeutende Symptome zu erkennen, das Gefährdungspotenzial einzuschätzen und den weiteren Handlungsbedarf festzulegen. Inhaltlich ist eine sorgfältige äußere Besichtigung des gesamten oberirdisch sichtbaren Baums vom Stammfuß bis zur Krone gefordert. Werden dabei Anzeichen erkannt, die nach der Erfahrung auf eine besondere Gefahr hinweisen - etwa trockenes Laub, dürre Äste, Pilzbefall, äußere Verletzungen, hohes Alter oder ein statisch bedenklicher Aufbau -, ist unverzüglich eine eingehende Untersuchung durch Fachkräfte zu veranlassen.

Ist an einem Baum ein Spielgerät befestigt, verschärfen sich die Anforderungen an die Verkehrssicherung erheblich. Das Maß des Zumutbaren richtet sich nach der Größe des drohenden Schadens und seiner Eintrittswahrscheinlichkeit. Der Bruch eines durch Schaukellast beanspruchten Astes ist bedeutsam wahrscheinlicher als ein Bruch ohne Belastung; die Schädigung eines Schaukelbenutzers durch einen aus mehreren Metern Höhe abbrechenden Ast ist erheblich wahrscheinlicher als die Verletzung einer Person, die sich zufällig im Fallbereich eines aus bloßen Naturvorgängen brechenden Astes befindet. Bei Spielgeräten sind daher generell gesteigerte und besonders strenge Anforderungen an die Verkehrssicherheit zu stellen. Diese erfassen auch den Schutz vor Fehl- und Missgebrauch; Ungeschicklichkeiten oder Leichtsinn im Umgang mit dem Spielgerät dürfen im Normalfall keine schwerwiegenden Folgen haben. Die unbefugte oder zweckwidrige Benutzung - etwa durch Erwachsene - kann erst im Rahmen eines etwaigen Mitverschuldens Berücksichtigung finden; sie entlastet den Sicherungspflichtigen nicht dem Grunde nach.

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