Ein Neuwagen weist einen
Sachmangel auf, wenn es nicht dem allgemeinen Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeuge seiner Klasse entspricht - der bloße Serienstandard des Herstellers ist insoweit kein tauglicher Maßstab. Weicht das Fahrzeug in verkehrssicherheitsrelevanten Eigenschaften erheblich vom Klassendurchschnitt ab, ist der Käufer zum
Rücktritt berechtigt.
Maßstab für die Mangelfreiheit: Stand der Technik, nicht Serienstandard
Für die Beurteilung der Mangelfreiheit eines Neuwagens nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist auf die Beschaffenheit abzustellen, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Hierbei kommt es nicht auf den „Stand der Serie“ an, also den vom Hersteller für sein eigenes Produkt definierten Standard. Maßgeblich ist vielmehr der allgemeine „Stand der Technik“, verstanden als der Entwicklungsstand aller in der jeweiligen Fahrzeugklasse vergleichbaren Kraftfahrzeuge.
Eine Beschränkung der
Gewährleistung auf den herstellereigenen Serienstandard würde dazu führen, dass Konstruktions- oder Fertigungsfehler einer ganzen Serie gewährleistungsfrei blieben - ein mit dem Schutzzweck des Kaufgewährleistungsrechts unvereinbares Ergebnis.
Der Beurteilungsmaßstab orientiert sich am redlichen und vernünftigen Durchschnittskäufer; überzogene Qualitätsanforderungen sind ebenso ausgeschlossen wie ein unter dem Klassendurchschnitt liegendes Qualitätsniveau. Bei der Frage, ob ein Neufahrzeug von mittlerer Art und Güte im Sinne des § 243 Abs. 1 BGB ist, ist auf die gesamte Fahrzeugklasse und nicht allein auf die eigene Modellreihe des Herstellers abzustellen.
Verkehrssicherheitsrelevante Fahrdefizite als erheblicher Sachmangel
Defizite im Fahrverhalten, die nicht konstruktionsbedingt und für die Fahrzeuggattung typisch sind, sondern allein auf technischen Unzulänglichkeiten des konkreten Modells beruhen, begründen einen Sachmangel.
Vorliegend wies ein Geländewagen nach automatischem Gangwechsel bei Geschwindigkeiten über 140 km/h eine Beschleunigungspause von mindestens zehn Sekunden auf - verursacht durch eine Leistungsauslegung des Dreiganggetriebes, die einen zu starken Drehzahlabfall bewirkte. Eine solche Zeitspanne ist im Fahrbetrieb ungewöhnlich und beeinträchtigt die Verkehrssicherheit, namentlich bei knapp bemessenen Überholvorgängen. Da selbst ein vorausschauender Fahrer nicht jede schwierige Verkehrssituation vorhersehen kann, lässt sich das Sicherheitsrisiko nicht vollständig durch erhöhte Sorgfalt ausgleichen.
Einem vernünftigen Durchschnittskäufer ist es nicht zumutbar, bei sämtlichen Überhol- und Beschleunigungsvorgängen eine Verzögerung von zehn Sekunden in sein Fahrverhalten einzuberechnen.
Dass die Probefahrt im zu entscheidenden Fall innerstädtisch stattfand und der Mangel dabei nicht feststellbar war, macht die Aufklärungspflicht des Verkäufers nicht entbehrlich - im Gegenteil begründet dies eine besondere Hinweispflicht, insbesondere wenn der Käufer das Vorgängermodell desselben Herstellers kannte und keine wesentlichen Änderungen zu erwarten hatte.
Weitere mangelhafte Fahrzeugeigenschaften
Neben dem sicherheitsrelevanten Beschleunigungsdefizit können weitere Abweichungen vom Klassenstandard den Sachmangel stützen.
Bockt und vibriert ein Fahrzeug beim automatischen Abregeln an der Höchstgeschwindigkeit so stark, dass die Insassen erheblich nach vorne und hinten bewegt werden, liegt kein konzeptionsbedingtes Merkmal der Fahrzeuggattung vor, sondern ein technisches Defizit - im vorliegenden Fall dadurch bedingt, dass der Motor seine Leistungsgrenze bei 174 km/h noch nicht erreicht hatte und deshalb automatisch abgeregelt wurde. Reagiert der Tempomat auf Einstellungsänderungen mit ungewöhnlich langer Verzögerung, weil die eingesetzte Technik veraltet ist, entspricht dies weder dem Bedien- und Komfortstandard von Konkurrenzfahrzeugen noch demjenigen des Vorgängermodells.
Auch veraltete, unter dem Klassenniveau liegende Technik begründet einen Sachmangel, wenn sie zu einer spürbaren Abweichung vom üblichen Standard führt.
Rücktritt vom Kaufvertrag und Anrechnung der Nutzungsentschädigung
Liegen erhebliche Sachmängel vor und sind die weiteren Rücktrittsvoraussetzungen der §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB erfüllt, ist der Verkäufer gemäß § 346 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs verpflichtet. Daneben kommt ein
Schadensersatzanspruch nach §§ 437 Nr. 3, 284 BGB in Betracht.
Der zurückzuerstattende Kaufpreis ist um eine Nutzungsentschädigung für die tatsächlich gezogenen Gebrauchsvorteile zu kürzen (§ 346 Abs. 1 BGB). Diese ist nach der anerkannten Formel
Bruttokaufpreis × gefahrene Kilometer ÷ erwartete Gesamtlaufleistung
zu berechnen. Die Nutzungsentschädigung ist bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs zu berücksichtigen, nicht nur bis zur Klageerhebung oder einem bestimmten Stichtag. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die bei Rückgabe tatsächlich gefahrenen Kilometer im Zeitpunkt der Urteilsfindung noch nicht feststehen, kann der geschuldete Betrag durch Angabe eines Faktors im Tenor ausgedrückt werden, mit dem die bei Übergabe tatsächlich angefallene Laufleistung zu multiplizieren ist.