Schadenersatz statt der Leistung nach
§ 437 Nr. 3 BGB existiert als „beschränkter“ und als „unbeschränkter“ Schadenersatzanspruch.
„Unbeschränkten“ Schadenersatz, d.h. Zurückweisung des Wagens und Geltendmachung des gesamten Schadens, kann der Autokäufer nur geltend machen, wenn der Mangel des Wagens erheblich ist. In den sonstigen Fällen muss vom Verkäufer nach
§ 281 Abs. 1 BGB nur der Schaden ersetzt werden, der auf die Mängel des Wagens zurückzuführen ist – hierunter fällt u.a. der mangelbedingte Minderwert -, wobei der Käufer den Wagen behält. Handelt es sich um einen behebbaren Mangel, hat der Käufer allerdings in der Regel nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn er dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte und wenn diese Frist fruchtlos verstreicht.