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Schadenersatz statt der Leistung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Schadenersatz statt der Leistung nach § 437 Nr. 3 BGB existiert als „beschränkter“ und als „unbeschränkter“ Schadenersatzanspruch.

„Unbeschränkten“ Schadenersatz, d.h. Zurückweisung des Wagens und Geltendmachung des gesamten Schadens, kann der Autokäufer nur geltend machen, wenn der Mangel des Wagens erheblich ist. In den sonstigen Fällen muss vom Verkäufer nach § 281 Abs. 1 BGB nur der Schaden ersetzt werden, der auf die Mängel des Wagens zurückzuführen ist - hierunter fällt u.a. der mangelbedingte Minderwert -, wobei der Käufer den Wagen behält. Handelt es sich um einen behebbaren Mangel, hat der Käufer allerdings in der Regel nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn er dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte und wenn diese Frist fruchtlos verstreicht.

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Stand: (letzte Änderung: 26.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Ein unbeschränkter Schadenersatzanspruch, der mit der Zurückweisung des Fahrzeugs einhergeht, setzt voraus, dass der Mangel am Wagen erheblich ist.
Beim beschränkten Schadenersatz behält der Käufer den Wagen. Der Verkäufer muss lediglich den Schaden ersetzen, der unmittelbar auf den Mangel zurückzuführen ist, etwa den durch den Defekt bedingten Minderwert.
Handelt es sich um einen behebbaren Mangel, hat der Käufer in der Regel nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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