Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 388.288 Anfragen

Schadenersatz statt der Leistung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Schadenersatz statt der Leistung nach § 437 Nr. 3 BGB existiert als „beschränkter“ und als „unbeschränkter“ Schadenersatzanspruch.

„Unbeschränkten“ Schadenersatz, d.h. Zurückweisung des Wagens und Geltendmachung des gesamten Schadens, kann der Autokäufer nur geltend machen, wenn der Mangel des Wagens erheblich ist. In den sonstigen Fällen muss vom  Verkäufer nach § 281 Abs. 1 BGB nur der Schaden ersetzt werden, der auf die Mängel des Wagens zurückzuführen ist – hierunter fällt u.a. der mangelbedingte Minderwert -, wobei der Käufer den Wagen behält. Handelt es sich um einen behebbaren Mangel, hat der Käufer allerdings in der Regel nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn er dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte und wenn diese Frist fruchtlos verstreicht.
Stand: 28.10.2017
Feedback zu diesem Tipp

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Monatsschrift für Deutsches Recht

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.288 Beratungsanfragen

ich danke Ihnen sehr für die umfangreiche schnelle Antwort, das hat uns sehr geholfen, dankeschön

Verifizierter Mandant

Ich bin sehr zufrieden. Das ging schnell kompetent und der Preis war angemessen und jetzt kann ich beruhigt in den Urlaub fahren. Empfehle ich auf ...

Verifizierter Mandant