Online-Auktionen bieten Händlern sowie privaten Nutzern eine Plattform, auf der Waren meist unkompliziert ersteigert werden können. Doch sobald der
Kaufvertrag geschlossen ist, stellen sich für Käufer und Verkäufer gleichermaßen wichtige Fragen: Wie kommt die Ware am Ende zum Käufer, und wer haftet, wenn sie auf dem Transportweg beschädigt wird oder verloren geht? Die Antworten auf diese Fragen sind nicht immer eindeutig und hängen entscheidend davon ab, ob es sich um einen Privatverkauf oder einen Verkauf zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher handelt.
Kaufvertrag und die gesetzlichen Grundlagen der Lieferung
Nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist zunächst zwischen Abholung der Ware beim Verkäufer und Versendung der Ware zu unterscheiden.
Grundsätzlich gilt nach § 269 BGB, wenn nichts anderes vereinbart wurde, dass der Käufer die gekaufte Ware beim Verkäufer abzuholen hat (sogenannte Holschuld). Gerade bei der Online-Auktion ist dies jedoch in den meisten Fällen die Ausnahme, da die Beteiligten oftmals räumlich voneinander getrennt sind. Die Abholung ist letztendlich für die Beteiligten nur dann praktisch, wenn der Transport durch Dritte zum Wohnsitz des Käufers zum Beispiel wegen der Größe oder Beschaffenheit der Ware schwierig oder riskant wäre.
Deshalb wird in der Praxis in den Auktionsbedingungen oder im Kaufvertrag meist die Versendung der Ware vereinbart. Juristisch spricht man hier von einem sogenannten Versendungskauf nach § 447 BGB. Dabei ist der Verkäufer verpflichtet, die gekaufte Ware an ein Transportunternehmen zu übergeben, welches sie zum Wohnsitz des Käufers befördert. Diese Form der Lieferung bildet die Grundlage für die Regelungen, die das Versandrisiko und die Haftung bestimmen.
Das Geld für die Ware muss der Käufer als Schuldner dagegen im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Verkäufer als Gläubiger an dessen Wohnsitz übermitteln (§ 270 BGB).
Das Versandrisiko bei Privatverkäufen
Handelt es sich bei der Transaktion um einen Kauf von Privat an Privat, dann gelten die allgemeinen Regeln des § 447 BGB. Dieser Paragraph regelt den sogenannten Gefahrübergang beim Versendungskauf.
Die entscheidende Regel lautet: Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers den Kaufgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht das Risiko der zufälligen Verschlechterung oder des Untergangs der Sache auf den Käufer über, sobald der Verkäufer den Kaufgegenstand an das Transportunternehmen (z.B. die Post, DHL oder einen Kurierdienst) übergeben hat.
Die Konsequenz für den privaten Käufer: Geht das Paket auf dem Transportweg verloren oder wird es beschädigt, muss der Käufer trotzdem den vollen Kaufpreis trotzdem zahlen. Der Verkäufer hat seine vertragliche Pflicht mit der Übergabe an das Versandunternehmen erfüllt und haftet nicht für den Transportschaden. Der Käufer hat in diesem Fall in der Regel einen Anspruch gegenüber dem Versanddienstleister, muss diesen aber selbst geltend machen. Im Streitfall ist der Verkäufer beweispflichtig dafür, dass er die Ware ordnungsgemäß und unbeschädigt an das Transportunternehmen übergeben hat.
Versandrisiko bei einem Verbrauchsgüterkauf
Die Situation ändert sich grundlegend, wenn der Verkäufer als Händler oder gewerblicher Anbieter auftritt und die Ware an einen Verbraucher verkauft. In diesem Fall greift das Verbrauchsgüterkaufrecht, das in den §§ 474 ff. BGB geregelt ist.
Die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufrechts weichen zugunsten des Käufers vom allgemeinen Kaufrecht ab. Insbesondere ist der § 447 BGB hier nicht anwendbar.
Das bedeutet: Der gewerbliche Verkäufer trägt das gesamte Transportrisiko bis zur tatsächlichen Übergabe der Ware an den Käufer selbst. Erst wenn die Ware beim Käufer angekommen ist, geht das Risiko auf diesen über.
Eine Vereinbarung in den Auktionsbedingungen, die vorsieht, dass der Käufer das Versandrisiko trägt, ist bei Verbrauchsgüterkäufen nach § 476 Abs. 1 BGB unwirksam. Dieser Schutzmechanismus soll verhindern, dass Verbraucher das Risiko von gewerblichen Händlern aufgebürdet bekommen.
Folglich haftet bei einem gewerblichen Kauf der Händler für jeglichen Verlust oder Schaden auf dem Versandweg. Er muss dem Käufer entweder eine Ersatzlieferung zukommen lassen oder, falls dies nicht möglich ist, den Kaufpreis zurückerstatten.
Pflicht zur ordnungsgemäßen Verpackung
Unabhängig davon, ob es sich um einen privaten oder gewerblichen Verkäufer handelt, muss die Ware bei Online-Auktionen ordnungsgemäß und sicher verpackt werden. Der Verkäufer hat eine vertragliche Sorgfaltspflicht dafür zu sorgen, dass die Ware so verpackt ist, dass sie den üblichen Belastungen des Transportweges standhalten kann.
Kommt es aufgrund unsachgemäßer Verpackung zu Schäden, haftet der Verkäufer in jedem Fall. Dies gilt auch für den privaten Verkäufer, obwohl das Versandrisiko nach § 447 BGB grundsätzlich beim Käufer liegt. Ist die Ware etwa durch eine mangelhafte Verpackung beschädigt worden, so kann der Käufer den Verkäufer dafür haftbar machen. Die Sorgfaltspflicht des privaten Verkäufers ist zwar nicht so hoch wie die eines gewerblichen, aber er muss trotzdem eine Verpackung wählen, die einen hinreichenden Schutz bietet.
Bei gewerblichen Verkäufern sind die Anforderungen an die Verpackung besonders hoch, da sie als Experten ihres Geschäfts gelten und eine höhere Sorgfaltspflicht besteht. Schäden, die auf eine mangelhafte Verpackung zurückzuführen sind, stellen in der Regel einen Sachmangel dar, für den der Verkäufer im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht haftet.
Wer zahlt die Versandkosten?
Bei Online-Auktionen hat grundsätzlich der Käufer die Versandkosten zu tragen, sofern dies in den Auktionsbedingungen oder im Kaufvertrag vereinbart wurde. Im gewerblichen Bereich müssen die Versandkosten klar und eindeutig bereits im Angebot genannt werden. Die Preisangabenverordnung (PAngV) verlangt, dass Endpreise alle Preisbestandteile, also auch die Versandkosten, enthalten. Werden die Versandkosten nicht oder nur unzureichend ausgewiesen, so gelten sie rechtlich als vom Verkäufer übernommen.
Bei privaten Verkäufen sind Absprachen oder die Angaben im Auktionsangebot maßgeblich. Steht nichts im Angebot, trägt meist der Käufer die Kosten. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollte der Verkäufer die Höhe der Versandkosten klar benennen und die Versandart (versichert oder unversichert) genau festlegen. Insbesondere bei unversichertem Versand sollte der Käufer das Risiko des fehlenden Versicherungsschutzes kennen.
Rechte bei Beschädigung oder Verlust der Ware
Wenn die Ware bei der Anlieferung beschädigt ist oder gar verloren geht, stellt sich für den Käufer die Frage nach seinen Rechten.
Bei einem gewerblichen Verkäufer liegt das Risiko bis zur Übergabe beim Verkäufer. Der Käufer kann bei Beschädigungen seine Gewährleistungsrechte geltend machen. Nach § 437 BGB hat er zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung, also die Reparatur der Ware oder die Lieferung eines neuen, mangelfreien Gegenstandes. Sollte dies nicht möglich sein oder der Verkäufer sich weigern, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen.
Bei einem privaten Verkäufer liegt das Versandrisiko im Regelfall beim Käufer ab Übergabe des Pakets an den Transportdienstleister. Ein Schutz besteht nur dann, wenn der Verkäufer nicht für eine ordnungsgemäße Verpackung gesorgt hat. Sollte der Verkäufer die Übergabe an das Transportunternehmen nicht nachweisen können oder die Ware gar nicht abgeschickt haben, kann der Käufer den Kaufpreis zurückfordern.
Bei Streitigkeiten empfiehlt es sich für Käufer, sofort sichtbare Transportschäden beim Paketdienst zu melden und diese durch Fotos oder Zeugenaussagen zu dokumentieren. Bei einem gewerblichen Kauf sollte die Kommunikation zunächst mit dem Verkäufer gesucht werden, da dieser der Vertragspartner ist. Bei einem Privatkauf liegt die Verantwortung der Nachverfolgung in der Regel beim Käufer selbst.
Tipp: Die Unterscheidung zwischen einem gewerblichen und einem privaten Verkäufer ist bei Online-Auktionen oft nicht auf den ersten Blick ersichtlich. Käufer sollten die
AGB, das Impressum und die Bewertungen des Verkäufers prüfen, um sich Klarheit zu verschaffen.