Durch die auf der Verpackung enthaltenden Hinweise „Dieses Vitalis-Müsli enthält Magnesium, das zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung beiträgt" verstößt die Beklagte gegen Artikel 1 O Abs. 1 LGVO und handelt damit wettbewerbswidrig iSd §§ 3, 3a UWG.
Gemäß Artikel 10 der Verordnung EG 1924/2006 über Nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel (LGVO) sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen und den speziellen Anforderungen der Verordnung entsprechen, gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gern. Artikel 13 aufgenommen sind.
Der streitgegenständliche Hinweis stellt eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Artikels 2 Nr. 5 LGVO dar. Es wird zum Ausdruck gebracht, dass ein Zusammenhang zwischen dem Knusper-Müsli und dem darin enthaltenen Magnesium und der Gesundheit besteht. Gemäß Artikel 5 Abs. 1 b LGVO ist die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig, wenn der Nährstoff oder die andere Substanz, für die die Angabe gemacht wird, im Endprodukt in einer gemäß dem Gemeinschaftsrecht signifikanten Menge oder, wo einschlägige Bestimmungen nicht bestehen, in einer Menge vorhanden sind, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet ist, die behauptete ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung zu erzielen.
Die Verordnung (EU) Nr. 432/2023 regelt in Artikel 1 Abs. 2, dass die in Absatz 1 genannten gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 1924/2006 nur gemäß den im Anhang genannten Bedingungen gemacht werden dürfen. Im Anhang ist geregelt, dass die Aussage „Magnesium trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei" nur für Lebensmittel verwendet werden darf, die die Mindestanforderung an eine Magnesium-Quelle gemäß den im Anhang der Verordnung EG Nr. 1924/2006 aufgeführten Angaben erfüllen. Die von der Beklagten auf der Verpackung des Knusper-Schoko-Müslis verwendeten Aussagen wären daher nur dann zulässig, wenn die Menge des Knusper-Schoko-Müslis, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann, 15 % der Referenzmenge an Magnesium enthält. Dies ist nicht der Fall.
Bei der Beurteilung der Frage, welche Verzehrmenge bei dem Knusper-Müsli Schoko vernünftigerweise erwartet werden kann, ist nach Auffassung der Kammer die Angabe der Beklagten, dass eine Portion 40 g Müsli enthalte, zu berücksichtigen.
Auch wenn der Beklagten zuzugestehen ist, dass der Gesetzgeber in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1924/2006 nicht den Begriff der Portion verwendet, können nach Auffassung des Gerichts bei der entscheidenden Frage, wie hoch die Menge des Produktes ist, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann, die Gestaltung der Verpackung und die Verzehrempfehlungen der Beklagten nicht außer Betracht bleiben. Es ist nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, dass die Beklagte auf der Müsli-Verpackung - entsprechend den Gepflogenheiten von Müsli-Herstellern - eine Portionsgröße von 40 g Müsli angibt, im vorliegenden Rechtsstreit aber ausführt, dass diese Angabe keinerlei Rolle spiele. Auch wenn man mit der Beklagten davon ausginge, dass ausreichend wäre, dass die erforderliche signifikante Menge nicht mit einer Portion, sondern über den Tag verteilt mit mehreren Portionen aufgenommen wird, setzt dies voraus, dass vernünftigerweise erwartet werden muss, dass mehrere Portionen Müsli am Tag verzehrt werden. Dies ist indes nicht der Fall. Vielmehr nehmen die angesprochenen Verbraucher, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören, Müsli üblicherweise zum Frühstück und nicht zu anderen Mahlzeiten zu sich. Dementsprechend weist auch die Beklagte auf der Schmalseite der Verpackung direkt unterhalb des angegriffenen Hinweises auf folgendes hin:
„Starte im Rahmen einer magnesiumhaltigen Ernährung mit diesem Müsli in den Tag“.
Dies belegt, dass auch die Beklagte davon ausgeht, dass das Knusper-Müsli üblicherweise zum Frühstück und nicht zu weiteren Mahlzeiten verzehrt wird.
Soweit die Beklagte sich auf Verbraucherbefragungen und auf die nationale Verzehrstudie II beruft, sind diese zum einen nicht repräsentativ. Zum anderen ist der ermittelte Durchschnittswert von 81 g nicht maßgeblich. Insoweit weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die ermittelten Müsli-Mengen zwischen 11 und 300 g schwanken und somit eine erhebliche Bandbreite aufweisen. Die Ausreißer nach oben sind eben nicht vernünftigerweise zu erwarten und verzerren das Gesamtergebnis.
Soweit die Beklagte im Termin erstmalig behauptet hat, dass tatsächlich mehr Magnesium im Müsli enthalten sei als deklariert und dass 63,6 g Knusper-Müsli ausreichen würden, um eine signifikante Menge an Magnesium zu sich zu nehmen, ist dies unerheblich. Denn - wie oben dargelegt - ist davon auszugehen, dass der Verbraucher sich an die Portionsempfehlungen der Beklagten halten wird, sodass eine Portion von 40 g zugrunde zu legen ist. Diese enthält unstreitig nicht die erforderliche signifikante Menge an Magnesium.
Auch dem Beweisantritt der Beklagten, die übliche Verzehrmenge durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln, ist nicht nachzugehen. Angesichts der konkreten Gestaltung der Verpackung, insbesondere der Angabe der Portionsgröße und dem Hinweis der Beklagten, im Rahmen einer magnesiumhaltigen Ernährung mit dem Müsli in den Tag zu starten, ist nach Auffassung der Kammer die von der Beklagten selbst angegebene Portionsgröße von 40 g maßgeblich.