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Hat der Mieter einen Unterlassungsanspruch bei chemischer Aufbereitung von Trinkwasser?

Mietrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB setzt eine rechtswidrige Beeinträchtigung voraus. Erforderlich ist der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer Wasseraufbereitung und einer Gesundheitsverletzung. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder allgemeine Vermutungen reichen nicht aus.

Wird eine Wasseraufbereitungsanlage nach den einschlägigen technischen Normen betrieben und sind die maßgeblichen Grenzwerte der Trinkwasserverordnung eingehalten, liegt keine objektiv feststellbare Gesundheitsgefährdung vor. Auch erhöhte Einzelwerte sind unerheblich, wenn sie durch Regulierung der Anlage wieder in den zulässigen Bereich gebracht werden und die Qualität des Trinkwassers insgesamt den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Ärztliche Bescheinigungen oder Gutachten, die lediglich auf allgemeine Überempfindlichkeiten oder eine Vielzahl von Allergien hinweisen, ohne einen konkreten Nachweis der Verursachung durch das Trinkwasser zu erbringen, erfüllen nicht die Darlegungslast für eine Rechtsverletzung. Für die Begründung eines Anspruchs ist eine konkrete und nachweisbare Beeinträchtigung erforderlich.

Die Zuführung von aufbereitetem Trinkwasser durch den Vermieter stellt keine verbotene Eigenmacht dar, solange die gesetzlichen Qualitätsanforderungen eingehalten werden.

Vertragliche Ansprüche bestehen ebenfalls nur dann, wenn die vertraglich geschuldete Trinkwasserqualität nicht erreicht wird. Maßgeblich ist allein die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Verbraucher können nicht verlangen, dass die Zusammensetzung des Wassers unverändert bleibt, sondern nur, dass die Trinkwasserqualität im rechtlichen Sinne gewährleistet ist.


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