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Wer seinen Vermieter rassistisch beleidigt, kann seine Wohnung verlieren

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Das Amtsgericht Hannover hat der Räumungsklage eines Vermieters stattgegeben. Der Vermieter hatte die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses erklärt, weil – so seine Begründung – die Mieterin ihn rassistisch beleidigt habe.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses, das an die Beklagte vermietet war. Aufgrund eines Vorfalls im Dezember 2024 kündigte der Kläger das Mietverhältnis und forderte die Beklagte auf, das Wohnhaus zu räumen. Der Kläger habe – so seine Schilderung des Vorfalls - die Beklagte damals an ihrer Wohnanschrift aufgesucht und angetroffen. Die Beklagte habe ihn mit den Aussagen „Ihr Kanacken!“, „Bald kommt die AfD. Euer Leben wird genauso enden wie bei den Juden!“ und „Scheiß Ausländer!“ beleidigt. Die Beklagte hat das bestritten und behauptet, es sei zum besagten Zeitpunkt nicht zu einem Treffen gekommen, da sie bei ihrer Tochter und einer Nachbarin gewesen sei. Außerdem habe der Kläger sie zuvor schon eingeschüchtert und unter Druck gesetzt. Die Beklagte hat die Wohnung nicht innerhalb der vom Kläger gesetzten Frist geräumt. Daher hat der Kläger sich an das Amtsgericht gewandt und die Beklagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung verklagt.

Das Amtsgericht hat die Beklagte nach Anhörung der Parteien und Vernehmung von drei Zeugen zur Räumung und Herausgabe des Wohnhauses verurteilt.

Die ausgesprochene Kündigung sei – so die Begründung des Gerichts - wirksam und habe das Mietverhältnis beendet. Eine außerordentliche, fristlose Kündigung sei gerechtfertigt, wenn dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten sei. Das sei hier der Fall. Denn die Beklagte habe den Kläger in rassistischer und menschenverachtender Weise beleidigt. Davon sei das Gericht nach der Beweisaufnahme überzeugt. So hätten zwei unabhängige Zeugen den Vorfall so wie vom Kläger geschildert bestätigt. Die Aussage der von der Beklagten benannten Zeugin widerspreche demgegenüber dem, was die Beklagte selbst angegeben habe. Daher sei die Beklagte verpflichtet, das Wohnhaus zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats mit der Berufung angefochten werden.


AG Hannover, 10.09.2025 - Az: 465 C 781/25

Quelle: PM des AG Hannover

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