Wer zu einem Kollegen auf den Verdacht hin, dieser Kollege habe ihn beim Arbeitgeber wegen Arbeitsbummelei denunziert, brüllt „Ich schneid dir die Eier ab, du Schwein“, wer diesen Kollegen im weiteren Verlauf des Tages mit beiden Händen wegstößt und wer einem Zeugen der Szene sagt: „Damit du Bescheid weißt: Du hast nichts gesehen“, der tut Dinge, von denen er weiß, dass der Arbeitgeber sie im Betrieb nicht dulden kann und die der Arbeitgeber zum Anlass für eine (zumindest ordentliche) Kündigung nehmen darf, ohne dass vorher eine Abmahnung ausgesprochen werden müsste.
Die negative Zukunftsprognose zum Verhalten des Arbeitnehmers vertieft sich, wenn sich der Arbeitnehmer - trotz Aufforderung durch das Opfer und durch den Arbeitgeber - nicht in der Lage sieht, für sein Fehlverhalten um Entschuldigung zu bitten.
Ob der Arbeitnehmer darüber hinaus zu dem besagten Kollegen „ich fick deine Mutter“ gerufen hat, ist dann nicht mehr entscheidungserheblich.
Die negative Zukunftsprognose zum Verhalten des Arbeitnehmers vertieft sich, wenn sich der Arbeitnehmer - trotz Aufforderung durch das Opfer und durch den Arbeitgeber - nicht in der Lage sieht, für sein Fehlverhalten um Entschuldigung zu bitten.
Ob der Arbeitnehmer darüber hinaus zu dem besagten Kollegen „ich fick deine Mutter“ gerufen hat, ist dann nicht mehr entscheidungserheblich.
LAG Köln, 02.06.2021 - Az: 6 Sa 53/21
ECLI:DE:LAGK:2021:0602.6SA53.21.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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