Eine krankheitsbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn wiederholte Kurzerkrankungen - auch akuter Natur - auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers hindeuten, prognostizierte Entgeltfortzahlungskosten für mehr als sechs Wochen jährlich zu erwarten sind und der Arbeitnehmer ein angebotenes betriebliches Eingliederungsmanagement ohne verfahrensbedingten Anlass ablehnt.
Die Wirksamkeit einer ordentlichen, auf häufige Kurzerkrankungen gestützten Kündigung setzt nach ständiger Rechtsprechung eine dreistufige Prüfung voraus. Auf der ersten Stufe ist eine negative Gesundheitsprognose erforderlich: Im Kündigungszeitpunkt müssen objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang begründen. Auf der zweiten Stufe müssen die prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher oder wirtschaftlicher Interessen des Arbeitgebers führen. Auf der dritten Stufe ist schließlich im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob diese Beeinträchtigung vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden muss (vgl. BAG, 22.07.2021 - Az: 2 AZR 125/21; BAG, 25.04.2018 - Az: 2 AZR 6/18; BAG, 23.01.2014 - Az: 2 AZR 582/13).
Treten während der letzten Jahre jährlich mehrere Kurzerkrankungen auf, spricht dies indiziell für eine entsprechende künftige Entwicklung, es sei denn, die Erkrankungen sind vollständig ausgeheilt (vgl. BAG, 20.11.2014 - Az: 2 AZR 755/13; BAG, 01.03.2007 - Az: 2 AZR 217/06; BAG, 10.11.2005 - Az: 2 AZR 44/05). Der Arbeitgeber kann sich auf der ersten Prüfungsstufe zunächst darauf beschränken, die Fehlzeiten der Vergangenheit darzustellen und künftige Krankheitszeiten in entsprechendem Umfang zu behaupten. Maßgeblicher Referenzzeitraum ist vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls ein Zeitraum von drei Jahren (vgl. BAG, 25.04.2018 - Az: 2 AZR 6/18; BAG, 23.01.2014 - Az: 2 AZR 582/13).
Erkrankungen wie Atemwegsinfekte, Erkältungskrankheiten und Gastroenteritis können auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers hindeuten, auch wenn die einzelnen Krankheitsepisoden jeweils als ausgeheilt betrachtet werden (vgl. BAG, 20.11.2014 - Az: 2 AZR 755/13; LAG Köln, 01.09.2022 - Az: 8 Sa 393/11). Eine negative Prognose lässt sich in diesem Fall nicht allein dadurch entkräften, dass der Arbeitnehmer die Ausheilung einzelner Erkrankungen geltend macht. Entscheidend ist vielmehr, ob die zugrundeliegende allgemeine Anfälligkeit fortbesteht. Trägt der Arbeitnehmer keine Maßnahmen oder Therapien vor - etwa zur Verbesserung der Immunabwehr -, die eine Reduktion der Krankheitsanfälligkeit nahelegen, bleibt die negative Prognose bestehen; der Wegfall einzelner Erkrankungen stellt die generelle Anfälligkeit nicht infrage (vgl. BAG, 20.11.2014 - Az: 2 AZR 755/13; BAG, 10.11.2005 - Az: 2 AZR 44/05).
Die Wirksamkeit einer ordentlichen, auf häufige Kurzerkrankungen gestützten Kündigung setzt nach ständiger Rechtsprechung eine dreistufige Prüfung voraus. Auf der ersten Stufe ist eine negative Gesundheitsprognose erforderlich: Im Kündigungszeitpunkt müssen objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang begründen. Auf der zweiten Stufe müssen die prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher oder wirtschaftlicher Interessen des Arbeitgebers führen. Auf der dritten Stufe ist schließlich im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob diese Beeinträchtigung vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden muss (vgl. BAG, 22.07.2021 - Az: 2 AZR 125/21; BAG, 25.04.2018 - Az: 2 AZR 6/18; BAG, 23.01.2014 - Az: 2 AZR 582/13).
Treten während der letzten Jahre jährlich mehrere Kurzerkrankungen auf, spricht dies indiziell für eine entsprechende künftige Entwicklung, es sei denn, die Erkrankungen sind vollständig ausgeheilt (vgl. BAG, 20.11.2014 - Az: 2 AZR 755/13; BAG, 01.03.2007 - Az: 2 AZR 217/06; BAG, 10.11.2005 - Az: 2 AZR 44/05). Der Arbeitgeber kann sich auf der ersten Prüfungsstufe zunächst darauf beschränken, die Fehlzeiten der Vergangenheit darzustellen und künftige Krankheitszeiten in entsprechendem Umfang zu behaupten. Maßgeblicher Referenzzeitraum ist vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls ein Zeitraum von drei Jahren (vgl. BAG, 25.04.2018 - Az: 2 AZR 6/18; BAG, 23.01.2014 - Az: 2 AZR 582/13).
Erkrankungen wie Atemwegsinfekte, Erkältungskrankheiten und Gastroenteritis können auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers hindeuten, auch wenn die einzelnen Krankheitsepisoden jeweils als ausgeheilt betrachtet werden (vgl. BAG, 20.11.2014 - Az: 2 AZR 755/13; LAG Köln, 01.09.2022 - Az: 8 Sa 393/11). Eine negative Prognose lässt sich in diesem Fall nicht allein dadurch entkräften, dass der Arbeitnehmer die Ausheilung einzelner Erkrankungen geltend macht. Entscheidend ist vielmehr, ob die zugrundeliegende allgemeine Anfälligkeit fortbesteht. Trägt der Arbeitnehmer keine Maßnahmen oder Therapien vor - etwa zur Verbesserung der Immunabwehr -, die eine Reduktion der Krankheitsanfälligkeit nahelegen, bleibt die negative Prognose bestehen; der Wegfall einzelner Erkrankungen stellt die generelle Anfälligkeit nicht infrage (vgl. BAG, 20.11.2014 - Az: 2 AZR 755/13; BAG, 10.11.2005 - Az: 2 AZR 44/05).
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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