Eine Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn:
1. eine negative Gesundheitsprognose besteht
2. zu erwartende Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen
3. diese Beeinträchtigungen billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen.
1. eine negative Gesundheitsprognose besteht
2. zu erwartende Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen
3. diese Beeinträchtigungen billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen.
BAG, 10.11.2005 - Az: 2 AZR 44/05
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