Wer als Linksabbieger die zweite Rückschaupflicht verletzt und sein Abbiegemanöver nicht rechtzeitig durch Blinken und Einordnen ankündigt, haftet allein für eine Kollision mit einem überholenden Fahrzeug. Das bloße Überholen eines langsam fahrenden Traktorgespanns begründet keinen Verstoß gegen das Überholverbot bei unklarer Verkehrslage gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Die Betriebsgefahr des überholenden PKW tritt gegenüber dem unfallkausal erhöhten Verursachungsbeitrag des Traktorgespanns vollständig zurück.
Anscheinsbeweis gegen den Linksabbieger
Bei Kollisionen mit dem nachfolgenden Verkehr streitet ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Linksabbiegers. Wer nach links abbiegen will, ist gemäß § 9 Abs. 1 StVO verpflichtet, sich frühzeitig zur Fahrbahnmitte einzuordnen, den Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig zu betätigen und unmittelbar vor dem Abbiegen erneut Rückschau zu halten (sog. „zweite Rückschaupflicht“). Ein Verstoß gegen diese zweite Rückschaupflicht liegt insbesondere dann vor, wenn der Abbiegende bei pflichtgemäßer Rückschau unmittelbar vor Beginn des Abbiegevorgangs ein bereits auf der Gegenfahrbahn befindliches Überholfahrzeug hätte erkennen und den Abbiegevorgang hätte abbrechen können.Wann liegt eine unklare Verkehrslage vor?
Eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist anzunehmen, wenn der Überholende nicht verlässlich beurteilen kann, wie ein vorausfahrendes Fahrzeug sogleich fahren wird, oder er die zum Überholen benötigte Strecke nicht vollständig überblicken kann. Konkret fehlt die für ein gefahrloses Überholen erforderliche Eindeutigkeit der Verkehrssituation insbesondere dann, wenn sich ein Fahrzeug zur Fahrbahnmitte einordnet und erkennbar die Geschwindigkeit reduziert, mithin wie ein nach links abbiegendes Fahrzeug fährt, ohne jedoch den linken Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen (vgl. OLG Saarbrücken, 16.11.2017 - Az: 4 U 100/16).Kein Verstoß allein durch das Überholen eines Traktors
Allein der Umstand, dass ein langsam fahrendes landwirtschaftliches Zugfahrzeug mit Anhänger überholt wird, begründet noch keinen Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO - auch dann nicht, wenn es infolge eines Ausscherens des Zugfahrzeugs nach links zu einer Kollision kommt. Da ein Traktorgespann aus ersichtlichen technischen Gründen stets eine geringe Geschwindigkeit einhält, darf der Überholende grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Vorausfahrende die Verkehrsregeln einhält und nicht unvermittelt nach links ausschert. Eine unklare Verkehrslage entsteht in diesem Zusammenhang erst dann, wenn der Überholende konkrete Anhaltspunkte für eine Abbiegeabsicht wahrnehmen konnte - etwa ein rechtzeitiges Betätigen des Blinkers, ein deutliches Einordnen zur Fahrbahnmitte oder eine erkennbare Geschwindigkeitsreduzierung. Sind diese Umstände nicht bewiesen, scheidet ein Verstoß des Überholenden aus, unabhängig davon, ob das überholte Fahrzeug mit 25 oder 35 km/h gefahren ist.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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